OGH 4Ob94/01d (RS0115332)

OGH4Ob94/01d23.2.2016

Rechtssatz

Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist.

Normen

UrhG §3 Abs1

4 Ob 94/01dOGH24.04.2001
4 Ob 155/01zOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 40f UrhG - Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor. (T1)

4 Ob 142/15hOGH23.02.2016

Ähnlich; Veröff: SZ 2016/13

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0040OB00094_01D0000_001

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