OGH 4Ob91/73 (RS0033946)

OGH4Ob91/7330.10.1973

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag.

RG vom 08.10.1941, VIII 47; Veröff: DREvBl 1942,73

Normen

EGZPO ArtXLII IA

4 Ob 91/73OGH30.10.1973

nur: Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138). (T1)<br/>Beisatz: Und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1974/70 S 160 = Arb 9164 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074 = ÖBl 1974,5

4 Ob 31/74OGH09.06.1974

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 222/75OGH29.10.1975

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372

1 Ob 767/78OGH10.01.1979

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 588/80OGH17.09.1980

Auch

9 ObA 225/97xOGH26.11.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Hier: Jahreshonorarabrechnung eines Arztes für Ambulanzleistungen. (T3)

4 Ob 319/99mOGH23.11.1999

Ähnlich; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 109/01wOGH16.05.2001

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 17/12zOGH22.06.2012

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. (T4)

7 Ob 110/13xOGH04.09.2013

nur T1; Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T5)

3 Ob 197/13mOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19731030_OGH0002_0040OB00091_7300000_006

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