OGH 4Ob9/16a

OGH4Ob9/16a23.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** F*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Strobel Rechtsanwälte in Potsdam, Deutschland, Einvernehmenswanwältin Mag. Priska Seeber, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 38.204,06 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Klägers und über den Revisionsrekurs der Beklagten jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2015, GZ 2 R 53/15a‑20, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. März 2015, GZ 11 Cg 24/14p‑15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00009.16A.0223.000

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten der jeweiligen Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

1. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Klage des inländischen Klägers gegen die deutsche Beklagte, soweit damit Ansprüche aus der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zurückgewiesen wurden, im Übrigen jedoch (betreffend Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechtsgesetzes und des österreichischen Markenschutzgesetzes) hob es den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von den herangezogenen Klagszurückweisungsgründen auf.

Die Beklagte wendet sich gegen den rekursgerichtlichen Beschluss im Umfang der Aufhebung und beantragt die gänzliche Klagszurückweisung.

2. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO genannte Frist von 14 Tagen, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird; beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor (vgl 2 Ob 139/13z mwN).

3. Die Beklagte hat den Revisionsrekurs gegen den ihr am 11. 11. 2015 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts am 9. 12. 2015 ‑ somit nach Ablauf der 14‑tägigen Rechtsmittelfrist ‑ eingebracht. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.

II. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

1. Gegenstand dieses Revisionsrekurses ist die Bestätigung der Klagszurückweisung betreffend die auf Verletzung der Gemeinschaftsmarke gestützten Ansprüche (Unterlassung und Schadenersatz) sowie jene auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.204,06 EUR für gelieferte Waren.

2. Das Rechtsmittelvorbringen des Klägers beschränkt sich darauf, dass nach Sinn und Zweck des Art 28 EuGVVO eine Verbindung sämtlicher Klagsansprüche angebracht sei. Zu Art 28 EuGVVO (idF VO 44/2001 ) hat aber bereits das Rekursgericht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut der genannten Norm ausgeführt, diese Bestimmung schaffe keine Zuständigkeit des Sachzusammenhangs (vgl Mayr in Fasching/Konecny 2 Art 28 EuGVVO Rz 2), und mangels Zutreffens der Voraussetzungen des Art 6 EuGVVO sei jeder Klagsanspruch gesondert auf die internationale Entscheidungszuständigkeit zu prüfen.

3. Zu den Gründen der Verneinung der Zuständigkeit betreffend die hier relevanten Ansprüche aus der Verletzung der Gemeinschaftsmarke (keine Verletzungshandlung im Inland) und auf Kaufpreiszahlung (kein inländischer Lieferort) zeigt der Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf.

4. Der Revisionsrekurs des Klägers ist somit in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

III. Die jeweiligen Revisionsrekursbeantwortun- gen dienten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und waren daher nicht zu honorieren. Der Kläger hat nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen, und diese nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers.

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