Spruch:
Die von der Klägerin erklärte Zurücknahme ihres mit der Klage verbundenen Sicherungsantrags wird zur Kenntnis genommen. Infolgedessen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag wirkungslos.
Die „Ergänzende Eingabe zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten", eingebracht am 13. 5. 2009, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen und stellte zugleich einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag stattgab. Dagegen richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten samt „Ergänzender Eingabe" vom 13. 5. 2009. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof nahm die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage ohne Anspruchsverzicht mit einem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz zurück und erklärte sodann weiters, auch den bereits mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag zurückzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurücknahme eines Sicherungsantrags kann in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Rechtskraft der Entscheidung(en) über das Sicherungsbegehren - daher auch noch im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof - wirksam erklärt werden. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO ist die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens an sich unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz zulässig. Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb eine Antragszurücknahme im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam wird (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Somit ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag infolge dessen Zurücknahme wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0120298). Über den gegenstandslosen außerordentlichen Revisionsrekurs ist demnach nicht mehr zu entscheiden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161).
Nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (Kodek in Rechberger, ZPO³ Vor § 461 Rz 12; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 4 je mwN; RIS-Justiz RS0041666). Die Ergänzung des Rechtsmittels der Beklagten ist daher unzulässig.
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