OGH 4Ob122/89 (RS0005577)

OGH4Ob122/895.12.1989

Rechtssatz

Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig.

Normen

EO §39 Abs1 Z6
EO §55 Abs1
EO §382b
EO §399
EO §402 Abs2 B

4 Ob 122/89OGH05.12.1989
4 Ob 1088/92OGH12.01.1993

nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T1)

6 Ob 644/95OGH09.11.1995

nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T2)

3 Ob 73/00gOGH24.05.2000

Auch; nur: Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht. (T3); Beisatz: Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich. (T4)

9 ObA 200/01dOGH05.09.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Danach können auch die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - das Provisorialverfahren kennt keine "Einstellung" - zu einer Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der einstweiligen Verfügung führen, weil auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 EO das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist. (T5)

4 Ob 256/01bOGH13.11.2001

nur T3; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens. (T6)

4 Ob 82/07yOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach den besonderen Regelungen des Sicherungsverfahrens ist eine Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig. (T7)

4 Ob 120/07mOGH10.07.2007

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Antragszurücknahme wird im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam. (T8)

4 Ob 111/09sOGH14.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T9); Beis ähnlich wie T6

4 Ob 85/09tOGH14.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T10); Beis ähnlich wie T6

8 Ob 139/09pOGH19.11.2009

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 57/19mOGH24.04.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b EO. (T11); Beisatz: Stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, so muss die Antragstellerin bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses dazu gehört werden. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00122_8900000_001

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