4 Ob 82/12f | OGH | 10.07.2012 |
Beisatz: Im Sinn von L'Oréal/eBay, Rs C‑234/09 , ist zu verlangen, dass sich die Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet. Diese Frage ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein „commercial effect“) vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. (T1)<br/>Beisatz: Als Beurteilungskriterien sind ua die Top‑level‑Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens heranzuziehen. (T2)<br/>Beisatz: Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2012/69 |
4 Ob 140/13m | OGH | 22.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch ein im Ausland gesetztes Verhalten wegen seiner Auswirkung auf das Inland in ein Schutzrecht eingreifen kann. (T4)<br/>Beisatz: Beim Feilhalten auf einer Messe im Ausland fehlt ein der Abrufbarkeit im Internet vergleichbarer objektiver Anknüpfungspunkt zum Inland. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Keine Patentrechtsverletzung nach § 22 Abs 1 PatG. (T6) |
4 Ob 18/22h | OGH | 29.03.2022 |
Beis wie T2 |
4 Ob 206/22f | OGH | 31.01.2023 |
Beisatz: Hier: Dass einem „commercial effect“ im Sinne einer nicht unerheblichen Auswirkung auf das Inland, der dadurch vorliege, dass eine Im Internet angebotene Dienstleistung rechtmäßig im Inland erbracht werden könne, bei der Beurteilung der kommerziellen Wirkung Relevanz zukommen mag, bedeutet nicht, dass allein dieser Umstand schon eine solche Wirkung begründet. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20120710_OGH0002_0040OB00082_12F0000_002
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