Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage (hier: eine Werbegrafik) verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Die im Ergebnis abweichende Beurteilung einer ähnlichen Werbegrafik durch einen anderen Senat des Rekursgerichts (30 R 29/10w; außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen in 4 Ob 196/10t) beruhte auf einem unterschiedlichen Gesamteindruck: In beiden Fällen hatten die jeweils Beklagten zum Vergleich von Reichweiten- bzw Auflagezahlen Balkendiagramme mit unterschiedlicher Balkenbreite verwendet. Die Höhe der Balken stimmte mit den jeweils ermittelten Zahlen überein; diese Zahlen waren angegeben. In 30 R 29/10w war aber der Balken der Beklagten so deutlich hervorgehoben, dass er den Gesamteindruck der Werbung prägte. Daher war die Auffassung des Rekursgerichts, die auffallend breitere Gestaltung dieses Balkens könne irrige Vorstellungen über die tatsächlichen Reichweitenverhältnisse erwecken, vertretbar. Hingegen hatte die Breite der Balken in den hier zu beurteilenden Grafiken nur untergeordnete Bedeutung; angesichts der deutlich lesbar angegebenen Zahlen und der zutreffenden Balkenhöhen hat das Rekursgericht die Irreführungseignung zutreffend verneint (4 Ob 7/99d).
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