Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 62.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. September 2010, GZ 30 R 29/10w-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Anders als in 4 Ob 7/99d sind im hier strittigen Diagramm die Balken der Mitbewerber unterschiedlich breit ausgeführt; zudem ist jener der Beklagten noch deutlicher hervorgehoben. Auf dieser Grundlage ist die aufgrund des Gesamteindrucks erfolgte Beurteilung durch das Rekursgericht nicht unvertretbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)