OGH 4Ob80/93 (RS0067006)

OGH4Ob80/9313.7.1993

Rechtssatz

Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlaß geben können.

Normen

MSchG §4 Abs1 Z4

4 Ob 80/93OGH13.07.1993
4 Ob 316/00zOGH13.02.2001

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00080_9300000_001

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