Normen
ABGB §932 Abs2 Va
4 Ob 80/12m | OGH | 10.07.2012 |
Beisatz: War der Verkäufer allein zu einem Austausch der Waren ohne Demontage oder Kostentragung hiefür bereit, liegt ein Sachverhalt vor, bei dem der Übergeber die (vollständige) Verbesserung oder den (vollständigen) Austausch verweigert hat (§ 932 Abs 4 zweiter Satz erster Fall ABGB). Dies hat zur Folge, dass er mit seinen Gewährleistungspflichten in Verzug geraten ist. Damit war der Käufer befugt, auf die Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe (Preisminderung oder Wandlung) umzusteigen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Verkäufer steht die Einrede offen, der Käufer habe die Ware vor Auftreten des Mangels nicht gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut. (T2) |
4 Ob 55/16s | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beisatz: Dies gilt nicht zwingend auch für den echten Garantievertrag. (T3) |
1 Ob 209/16s | OGH | 10.02.2017 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13 |
Dokumentnummer
JJR_20120710_OGH0002_0040OB00080_12M0000_001
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