OGH 4Ob80/05a

OGH4Ob80/05a24.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei s.c. ***** s.r.l., *****, Rumänien, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen 7.966,03 EUR sA, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2005, GZ 3 R 362/04a-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 28. Juli 2004, GZ 2 C 1243/02a-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt:

Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch mit schwerwiegenden Bedenken der Lehre gegen die von ihm angewandte Rechtsprechung zu § 377 Abs 4 HGB (rechtzeitige Absendung der Mängelrüge genügt) und mit der Rechtsprechung des BGH zur Empfangsbedürftigkeit der Mängelrüge begründet. Es hat dabei verkannt, dass § 377 Abs 4 HGB hier nicht anzuwenden ist:

Nach Art 1 Abs 1 lit a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist dieses Übereinkommen auf Verträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind. Die Klägerin hat ihren Sitz in Rumänien, die Beklagte in Österreich. Beide Staaten sind Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts, Österreich seit 29. Dezember 1987, Rumänien seit 22. 5. 1991. Die Parteien haben nicht behauptet, gemäß Art 6 leg cit die Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen oder abweichende Bestimmungen vereinbart zu haben; auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher UN-Kaufrecht anzuwenden.

Nach Art 39 Abs 1 leg cit verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Gemäß Art 27 nimmt (ua) das Nichteintreffen einer Anzeige einer Partei nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen. Der Käufer hat daher (nur) zu beweisen, dass die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig erhoben (abgesendet) wurde; das Verlustrisiko trägt hingegen der Verkäufer (1 Ob 273/97x = JBl 1999, 252; Karollus in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art 27 Rz 16; Kramer in Straube³, §§ 377, 378 HGB Rz 46).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte der Klägerin mit Brief vom 17. Mai 2001 die Verunreinigung des gelieferten Mahlguts mitgeteilt; damit hat die Beklagte wie oben dargelegt ihr Recht gewahrt, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Ob im Anwendungsbereich des § 377 Abs 4 HGB anders zu entscheiden wäre, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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