Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin berührt keine erhebliche Rechtsfrage. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Haftung von Diensteanbietern im Internet für Rechtsverletzungen der Gestalter (Betreiber) der vermittelten Inhalte bereits befasst und auch in diesen Fällen die zur Gehilfenhaftung entwickelten und in Fällen der Haftung der Domain-Namensverwalterin weiterentwickelten Grundsätze der Rechtsprechung angewendet (4 Ob 66/04s = ecolex 2004/375 [Tonninger]-Mega-Sex; 4 Ob 134/01m = ÖBl 2003, 22 - Das versteckte Mikrofon mwN; 4 Ob 166/00s = SZ 73/140 - fpo.at; 4 Ob 176/01p = SZ 74/153 - fpo.at II). Danach kann der von der Klägerin über angebliche Rechtsverletzungen informierte Diensteanbieter nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die beanstandete Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig war. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet dher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht bloß maßgebend, ob ein Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz offenkundig war, sondern es kommt auch darauf an, ob ein juristischer Laie den Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG hätte erkennen müssen.
Die Urteilsveröffentlichung soll nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 51 ff mwN; 4 Ob 226/01s = ÖBl 2002/12, 91 - onlaw mwN). Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere ein berücksichtigungswürdiges Interesse der siegreichen Partei, das Veröffentlichungsbegehren rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der Umstände bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - die Website war zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr aufrufbar - hat da Berufungsgericht ein berücksichtigungswürdiges Interesse der klagenden Partei an der Urteilsveröffentlichung verneint, weil eine Aufklärung des Publikums zwecks Verhinderung des Umsichgreifens einer unrichtigen Ansicht nicht mehr erforderlich sei. Seine Auffassung bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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