Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Von den als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger der Beklagten 1997 die Werknutzungsrechte an den von ihm hergestellten Lichtbildern "für Katalog und Folder" und nicht, wie die Beklagte behauptet, ganz allgemein für "Werbung" eingeräumt. Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob die Einräumung von Werknutzungsrechten dann auch die Nutzung im Internet umfasst, wenn als Verwendungszweck "Werbung" vereinbart wird.
Auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach das Ausmaß der Befugnisse des Werknutzungsberechtigten im Zweifel nicht weiter reicht, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist (MR 1995, 185 [Walter] mwN; MR 1997, 33 [Walter] = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen), liegt nicht vor, und zwar auch dann, wenn dem Rechtssatz auch entnommen wird, dass die Rechtseinräumung jedenfalls so weit reicht, als es der Zweck der Werknutzung erfordert. Werden nämlich - wie hier - die Werknutzungsrechte für einen bestimmten Verwendungszweck eingeräumt (Katalog und Folder), dann kann es schon begrifflich zur Erfüllung dieses Zwecks nicht erforderlich sein, das Werk auch für einen davon unabhängigen Zweck - Verwendung im Internet - zu nutzen.
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