OGH 4Ob74/07x (RS0122093)

OGH4Ob74/07x22.5.2007

Rechtssatz

Ernsthafte Vergleichsverhandlungen über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit stehen als Ablaufhemmung einer Rechtsverjährung entgegen, wenn das behauptete Recht nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klageweise geltend gemacht wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Verjährung infolge bloßen Nichtgebrauchs des Rechts (§§ 1479, 1485 ABGB) oder um die Verjährung infolge eines Widerstands des Verpflichteten gegen die Rechtsausübung (Freiheitsersitzung; usucapio libertatis, § 1488 ABGB) handelt.

Normen

ABGB §1479
ABGB §1485
ABGB §1488
ABGB §1497 I
ABGB §1502

4 Ob 74/07xOGH22.05.2007

Veröff: SZ 2007/80

Dokumentnummer

JJR_20070522_OGH0002_0040OB00074_07X0000_001

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