OGH 4Ob73/75 (RS0070695)

OGH4Ob73/7516.12.1975

Rechtssatz

§ 3 Abs 4 und § 10 Abs 2 MuttSchG schreiben nicht vor, daß bereits die Vermutung der Schwangerschaft, sondern daß die Tatsache der Schwangerschaft mitzuteilen ist.

Normen

MuttSchG §3 Abs4
MuttSchG §10 Abs2

4 Ob 73/75OGH16.12.1975

Veröff: Arb 9428 = IndS 1976 H5,1005

4 Ob 5/84OGH24.01.1984

Veröff: Arb 10327 = DRdA 1985,411 (Beck-Mannagetta)

9 ObA 82/98vOGH20.05.1998

Auch; Beisatz: Anders aber bei deutlichen Anzeichen einer Schwangerschaft - die Unkenntnis von der Schwangerschaft ist von der Schwangeren zu vertreten, wenn sie trotz eines "dringenden Verdachtes für das Bestehen einer Schwangerschaft" den zur Klarstellung erforderlichen Arztbesuch unterläßt. (T1)

8 ObA 130/99xOGH12.08.1999

Auch; Beisatz: Daß der Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft schon längere Zeit bekannt war oder bekannt sein mußte, hat der Arbeitgeber einzuwenden und zu beweisen. (T2)

9 ObA 269/00zOGH10.01.2001

Auch; Beis wie T1

8 ObA 106/02zOGH16.05.2002

Auch; Beisatz: Gerade bei den ersten Schwangerschaften kann den Arbeitnehmerinnen kein von ihnen zu vertretendes "Fehlverhalten" vorgeworfen werden, wenn sie sich in den ersten Monaten noch keine Gewissheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft verschaffen. (T3); Veröff: SZ 2002/68

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00073_7500000_001

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