Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung der beanstandeten Ankündigung durch das Rekursgericht, „exklusiv" sei im hier gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen, dass allein die Zeitung der Beklagten vom dort genannten Unternehmen gespendete Eintrittskarten für die beworbene Sportveranstaltung verlose, ist - gemessen am Maßstab des verständigen Durchschnittslesers - keinesfalls unvertretbar. Dass die so verstandene Ankündigung unrichtig sei, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Abweisung des Sicherungsantrags mangels Irreführungseignung der Ankündigung beruht daher auf einer vertretbaren Auslegung des Bedeutungsgehalts der Ankündigung. Ist aber der Sinngehalt der beanstandeten Behauptungen nach dem Verständnis des verständigen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so bleibt schon aus diesem Grund für die Anwendung der sogenannten „Unklarheitenregel" kein Raum (4 Ob 210/05v; RIS-Justiz RS0085169).
Von der in der Zulassungsbeschwerde weiters aufgeworfenen Frage nach den Voraussetzungen für die Prüfung der Wiederholungsgefahr hängt die Entscheidung damit nicht ab.
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