OGH 4Ob7/07v

OGH4Ob7/07v13.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. November 2006, GZ 1 R 187/06m-8, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „t***** GmbH" auf „T***** GmbH" richtig gestellt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

zu 1. Die Klägerin hat eine Änderung ihrer Firma bekannt gegeben. Ihre Bezeichnung ist daher richtig zu stellen.

Rechtliche Beurteilung

zu 2. Ob eine Werbung durch das Verschweigen von wesentlichen Umständen zur Irreführung des Publikums geeignet ist (RIS-Justiz RS0078615, RS0078579), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre, liegt nicht vor. Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte bei der Internet-Werbung für Pauschalangebote nicht ausreichend deutlich gemacht hat, welche Kosten bei einem Überschreiten des vereinbarten Leistungsumfangs entstehen. Ein solcher Hinweis ist aber im Allgemeinen nicht erforderlich, weil kein Verbraucher annehmen wird, dass solche Zusatzleistungen unentgeltlich sind (4 Ob 247/02f = MR 2003, 48 [Pöchhacker] - 3 Monate gratis surfen). Es handelt sich daher nicht um unerwartete Zusatzkosten, auf die in der Preiswerbung hingewiesen werden müsste (vgl 4 Ob 58/06t = RdW 2006, 696 - Österreichs billigstes Breitbandinternet). Auf die von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob ein von der Beklagten gesetzter Link zu den Preisen der Zusatzleistungen deutlich genug als solcher erkennbar war, kommt es daher nicht an.

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