Spruch:
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „t***** GmbH" auf „T***** GmbH" richtig gestellt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
zu 1. Die Klägerin hat eine Änderung ihrer Firma bekannt gegeben. Ihre Bezeichnung ist daher richtig zu stellen.
Rechtliche Beurteilung
zu 2. Ob eine Werbung durch das Verschweigen von wesentlichen Umständen zur Irreführung des Publikums geeignet ist (RIS-Justiz RS0078615, RS0078579), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifen wäre, liegt nicht vor. Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte bei der Internet-Werbung für Pauschalangebote nicht ausreichend deutlich gemacht hat, welche Kosten bei einem Überschreiten des vereinbarten Leistungsumfangs entstehen. Ein solcher Hinweis ist aber im Allgemeinen nicht erforderlich, weil kein Verbraucher annehmen wird, dass solche Zusatzleistungen unentgeltlich sind (4 Ob 247/02f = MR 2003, 48 [Pöchhacker] - 3 Monate gratis surfen). Es handelt sich daher nicht um unerwartete Zusatzkosten, auf die in der Preiswerbung hingewiesen werden müsste (vgl 4 Ob 58/06t = RdW 2006, 696 - Österreichs billigstes Breitbandinternet). Auf die von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob ein von der Beklagten gesetzter Link zu den Preisen der Zusatzleistungen deutlich genug als solcher erkennbar war, kommt es daher nicht an.
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