OGH 4Ob6/92 (RS0084694)

OGH4Ob6/9228.1.1992

Rechtssatz

Nur wenn die Hauptware und die Nebenware (Hauptleistung und die Nebenleistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach § 1 Abs 2 ZugG das Zugabenverbot ein.

Normen

ZugG §1 Abs2

4 Ob 6/92OGH28.01.1992

Veröff: ÖBl 1992,56 = MR 1992,169 (Korn)

4 Ob 158/08aOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00006_9200000_004

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