OGH 4Ob67/25v

OGH4Ob67/25v28.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt im Pongau, wegen Feststellung (Streitwert 12.000 EUR), Einverleibung (Streitwert 12.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 8.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Februar 2025, GZ 2 R 13/25g‑73.3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00067.25V.0128.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das sogenannte Liftstüberlgrundstück des Klägers wird von der Liegenschaft des Beklagten umschlossen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Ansprüche auf Feststellung und Einverleibung von Dienstbarkeiten zugunsten des sogenannte Liftstüberlgrundstücks, und zwar 1) des Gehrechts auf unverbautem Gelände auf der Liegenschaft des Beklagten entlang eines konkret in einem Plan markierten blauen Wegs, daran anschließend 2) des Geh- und Fahrrechts durch den Hof des Beklagten bis zu einem Genossenschaftsweg und 3) der Skiabfahrt.

[2] Die stattgebende Entscheidung der Vorinstanzen über ein Unterlassungsbegehren gegen die Errichtung eines Zaunes quer über den blauen Weg ist hingegen bereits in Rechtskraft erwachsen.

[3] Das Erstgericht gab den Feststellungs- und Einverleibungsbegehren zum Gehrecht entlang des blauen Wegs über die unbebauten Grundstücke statt und wies diejenigen im Zusammenhang mit der Skiabfahrt und dem Hofquerungsrecht ab. Der Beklagte verweigere die Einverleibung des seit einem Vorprozess an sich unstrittigen Gehrechts entlang des blauen Wegs und stelle nun auch dessen Verlauf in Frage, weshalb der Kläger nicht nur die Einverleibung begehren könne, sondern auch ein Feststellungsinteresse habe. Der vom Beklagten als Alternative präsentierte Weg (um den Weidezaun herum) sei steiler als der bisherige Weg und führe durch eine Entwässerungsrinne, was den Transport von Lebensmitteln und anderen Lasten zum Liftstüberl erheblich erschwere. Daher sei den Feststellungs-, Einverleibungs- und Unterlassungsbegehren zum Gehrecht (vom Gericht präzisiert durch Anschluss des Plans) stattzugeben. Zur Skiabfahrt entfalte das Urteil aus dem Vorprozess keine Bindungswirkung. Aus den Feststellungen im nunmehrigen Verfahren ergebe sich weder die Einräumung noch die Ersitzung einer Skiabfahrt oder eines Hofquerungsrechts.

[4] Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und ergänzte ihn auf Basis einer Urkunde, deren Echtheit zugestanden ist. Auf dieser Tatsachengrundlage gab es sämtlichen Klagebegehren statt, wobei es den Verlauf des Hofquerungsrechts durch Einzeichnung auf einem in den Spruch aufgenommenen Plan präzisierte. Es begründete den Mehrzuspruch wie folgt: Eine ungemessene Dienstbarkeit der Skiabfahrt nach den Bedürfnissen des Eigentümers des Liftstüberlgrundstücks sei rechtsgeschäftlich begründet worden, als der Rechtsvorgänger des Beklagten das damals noch in seinem Eigentum stehende, unbebaute Grundstück an die Rechtsvorgänger des Klägers verkauft habe, damit diese dort ein Liftstüberl errichten und betreiben könne. Bei diesem Übertragungsakt habe allen Beteiligten klar sein müssen, dass zumindest das Personal zur Bewirtschaftung des Liftstüberls außerhalb der Betriebszeiten des Schlepplifts über die Grundstücke des Beklagten zum Hof abfahren werde, weil das Liftstüberlgrundstück über keine Zufahrtsstraße verfügte und von der Liegenschaft des Beklagten rundum umschlossen sei. Die damals erfolgte Widmung (auch) des „Hoferschließungswegs“ (zum Hof des Vaters des Beklagten) als Zugang zum Liftstüberlgrundstück könne bei objektiver Betrachtung von einem redlichen und verständigen Menschen nur so verstanden werden, dass dem Zugang zum Liftstüberlgrundstück jeweils jener Weg dienen sollte, mit dem der Hof des Vaters des Beklagten erschlossen würde (dh zunächst ein Fußweg, seit 1978 ein befahrbarer Genossenschaftsweg). Für die Hofquerung zwischen dem blauen Weg und dem Hoferschließungsweg sei eine räumliche Beschränkung des Hofquerungsrechts auf die unabdingbare (direkte) Verbindung zwischen dem Weg zum Hof und dem Beginn des blauen Wegs abzuleiten und der Zuspruch entsprechend zu präzisieren. Eine Ersitzung von Dienstbarkeiten oder ihre konkludente Einräumung durch anderes Verhalten, konkret durch Duldung einer Übung bei Abschluss der Vereinbarung über den Genossenschaftsweg, müssten daher nicht mehr geprüft werden. Der Beklagte habe keine Freiheitsersitzung hinsichtlich des blauen Wegs nachgewiesen, weil er den nur sommers vorhandenen Weidezaun nach seinem Vorbringen und auch den Feststellungen nicht aufgestellt habe, sich also der Dienstbarkeit des Klägers gar nicht widersetzt habe. Im Übrigen hätten die Berechtigten das Liftstüberlgrundstück (gemeint wohl: in der Wintersaison) über den blauen Weg sehr wohl erreicht.

[5] Der Beklagte strebt mit seiner außerordentlichen Revision die Abweisung sämtlicher Feststellungs- und Einverleibungsbegehren an. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Er zeigt jedoch keine Rechtsfrage auf, der iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] 1. Die Frage, ob und in welchem Umfang Dienstbarkeiten rechtsgeschäftlich begründet wurden oder erloschen sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde, etwa weil die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in unversöhnlichem Widerspruch steht (vgl RS0044298 [insbes T10, T40, T52]).

[7] Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zeigt sein Rechtsmittel keine derartigen Abweichungen des Berufungsurteils von ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf und ist somit zurückzuweisen:

[8] 1.1. Das Berufungsgericht ging keineswegs davon aus, dass Dienstbarkeiten auch ohne Titel durch bloße Notwendigkeit begründet werden können.Vielmehr wertete es die bei einer Bauplatzverhandlung protokollierte Zusage des Vaters des Beklagten als Verkäufer des herrschenden Liftstüberlgrundstücks als Einräumung von Dienstbarkeiten auf seiner Liegenschaft. Für die Auslegung der Zusage berücksichtigte es neben dem Wortlaut die Entstehung des Liftstüberlgrundstücks, den erklärten Zweck seines Verkaufs, die jeweilige Erreichbarkeit der Liegenschaften und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten.

[9] Dass das Berufungsgericht dabei seinen Beurteilungsspielraum in korrekturbedürftiger Weise überschritten hat, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere stößt die Annahme des Berufungsgerichts auf keine Bedenken des Senats, dass die Zusage eines Zugangs zum Liftstüberlgrundstück nach objektivem Erklärungswert als Vereinbarung eines durchgängigen Wegs zu verstehen ist und nicht als „Zugangsrecht“, das vor dem Hofgelände des Beklagten endet und sich erst an dessen Rückseite ohne Verbindung dazwischen fortsetzt.

[10] 1.2. Die Revision legt auch nicht nachvollziehbar dar, wiesodie rund 10 Jahre später erfolgte Erschließung des Hofs über einen befahrbaren Genossenschaftsweg statt einem Fußweg gegen die Auslegung der Zusage als Dienstbarkeit sprechen soll. Sowohl der bergseitige blaue Weg als auch das Durchgangsrecht durch den Hof können unabhängig davon als Zugang zum Liftstüberlgrundstück dienen, auf welchem Weg der Hof vom Tal aus erreicht wird.

[11] 1.3. Wird bei der Begründung einer Dienstbarkeit Ausmaß und Umfang des Fahr- und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine in der ständigen Rechtsprechung anerkannte ungemessene Servitut vor (RS0011741), deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720). Maßgebend ist dabei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bewirtschaftungsart sowie der vorhersehbaren Art der Ausübung. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes (RS0016368; RS0097856).

[12] Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ergibt sich aus der Bejahung einer ungemessenen Servitut der Skiabfahrt im Berufungsurteil deshalb keine „enteignungsgleiche“ Verpflichtung des Beklagten, auf der gesamten dienenden Liegenschaft unabhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Teils (zB Wald, Jungwald, Parkplatz) Skiabfahrten zu ermöglichen. Für die angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist damit kein Anlass zu erkennen.

[13] 1.4. Im Zusammenhang mit der behaupteten Freiheitsersitzung zeigt der Beklagte schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil er entgegen den Feststellungen der Tatsacheninstanzen (und seinem eigenen Vorbringen) offenbar davon ausgeht, dass er den Weidezaun errichtet habe (vgl RS0034288).

[14] Was für den Beklagten aus der Feststellung zu gewinnen sein soll, dass einzelne Personen mitunter andere Routen zum Liftstüberlgrundstück nahmen, weil es dem Vater des Beklagten nicht recht gewesen sei, wenn sie ihr Auto bei seinem Hof geparkt hätten, ist nicht ersichtlich.

[15] 1.5. Die Revision sieht zwar auch die Bejahung des Feststellungsinteresses als korrekturbedürftige Fehlentscheidung. Aus dem vom Beklagten zitierten RS0118963 ergibt sich aber gerade, dass nicht nur ein Einverleibungs-, sondern auch ein Feststellungsbegehren gestellt werden kann (vgl auch RS0038974; RS0039202 zum Feststellungsinteresse bei Unsicherheit des Rechts, hier wegen Bestreitung des Wegverlaufs).

[16] 1.6. Eine Verletzung der Urteilswirkungen aus dem Vorprozess ist entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht nicht ersichtlich.

[17] Ein Urteil entfaltet nach ständiger Rechtsprechung als Aspekte seiner materiellen Rechtskraft Bindungswirkung und Einmaligkeitswirkung (RS0102102). Während die Einmaligkeitswirkung eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, macht die Bindungswirkung den Folgeprozess nicht unzulässig, sondern verbietet es dem dortigen Gericht, die im Vorprozess – als Hauptfrage – rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen (8 Ob 151/24z Rz 13).

[18] Der damals vom (hier) Beklagten eingeleitete Vorprozess hatte die Feststellung zum Gegenstand, dass dem (nun) Kläger auf den unbebauten Grundstücken „mit Ausnahme der im Rahmen des Gehrechtes vereinbarten [in dem dem Ersturteil angeschlossenen Plan blau eingezeichneten] Wegführung … und der Dienstbarkeit der Skiabfahrt“ kein Geh- und Fahrrecht zukomme sowie ein damit korrespondierendes Unterlassungsbegehren.

[19] Eine Feststellungsklage soll aber immer nur die Rechtsstellung des Klägers klarstellen, also eine Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch den Gegner beenden (vgl RS0039071). Der Bestand von Dienstbarkeiten zugunsten des damals Beklagten (hier Klägers) war daher weder Vor- noch Hauptfrage, sondern aufgrund der Formulierung des Begehrens, die diese (möglichen) Rechte von der beantragten Feststellung ausnimmt, schlicht kein Gegenstand der Prüfung des Gerichts im Vorprozess.

[20] 2. Die Revision zeigt keine revisiblen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts auf.

[21] 2.1. Zwar bildet eine Ergänzung des erstgerichtlichen Sachverhalts durch das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung bzw -ergänzung oder aufgrund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise grundsätzlich eine revisible Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (RS0043057 [T4]), wenn der erkennende Richter die Beweise unmittelbar aufgenommen hat (vgl 4 Ob 199/24d Rz 35).

[22] Die – hier erfolgte – Berücksichtigung einer Urkunde, deren Echtheit zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert jedoch keine Berufungsverhandlung (RS0121557).

[23] 2.2. Dass die ergänzende Feststellung überschießend und damit unzulässig sein soll (vgl RS0037972 [T7]; RS0110304 [T2]), ist angesichts des Vorbringens laut Akteninhalt nicht nachvollziehbar.

[24] 3. Schließlich geht auch der Vorwurf einerAktenwidrigkeit ins Leere. Da das Berufungsgericht alle Feststellungen des Erstgerichts übernahm, kann ihm schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit unterlaufen sein (RS0043240).

[25] Welche unrichtigen Feststellungen das Berufungsgericht „auf Seite 23 unten [annimmt] – die tatsächlich gar nicht getroffen wurden“, führt die Revision außerdem nicht konkret an. Die Berufungsentscheidung befasst sich an dieser Stelle mit den Urteilswirkungen der Entscheidung im Vorprozess, gibt also keinen Sachverhalt wieder, sondern nimmt eine rechtliche Beurteilung vor.

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