OGH 4Ob66/84 (RS0055015)

OGH4Ob66/8410.9.1985

Rechtssatz

Da nach den "Erläuterungen" (Beilage zur DO.A) mit der Funktionszulage gemäß § 44 DO.A nicht nur die qualitativen Leistungsunterschiede, sondern auch die quantitativen Mehrleistungen (Überstunden) des betreffenden Verwaltungsangestellten abgegolten werden sollen, kommt dieser Zulage insoweit der Charakter eines Überstundenpauschales zu.

Normen

DO.A §44

4 Ob 66/84OGH10.09.1985

Veröff: RdW 1986,51 = Arb 10451

9 ObA 277/93OGH29.10.1993

Beisatz: Der Arbeitnehmer ist aber nicht daran gehindert, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist. (T1)

9 ObA 114/19hOGH30.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Leitungszulage gemäß § 43 DO.B, in der die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden enthalten ist (§ 51 Abs 3 DO.B). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_006

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