Rechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wegen Unterlassung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durch das Berufungsgericht setzt voraus, dass es die Beweise anders als das Erstgericht würdigte.
8 Ob 195/77 | OGH | 18.01.1978 |
Auch; Beisatz: Sachverständigengutachten (T1) |
3 Ob 239/03y | OGH | 26.05.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung einer Parteienaussage, auf die das Erstgericht Feststellungen gegründet hat, als unglaubwürdig stünde dem Berufunsgericht ausschließlich nach Beweiswiederholung oder Beweisergänzung zu; ansonsten stellt eine solche Vorgangsweise eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00660_7500000_001
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