OGH 4Ob65/06x (RS0121118)

OGH4Ob65/06x30.4.2012

Rechtssatz

Dem herangezogenen Prognosezeitraum kommt größte Bedeutung zu, ist doch der Ausgleichsanspruch um so höher, je länger der Zeitraum gewählt wird. Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte. Es muss sich um einen überschaubaren, in seiner Entwicklung einschätzbaren Zeitraum handeln.

Normen

HVertrG §24 Abs4

4 Ob 65/06xOGH09.08.2006
2 Ob 252/08kOGH10.06.2009

Vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogene Prognose, wie lange und in welchem Ausmaß der Unternehmer aus dem ihm übergebenen Kundenstock (den Stammkunden) noch Vorteile ziehen kann, wobei als Prognosebasis die Umsätze im letzten Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dienen. (T1)

9 Ob 32/11pOGH30.04.2012

Auch; nur: Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte. (T2); Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Dauer des Prognosezeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; für „feste Formeln“ besteht insoweit kein Raum. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20060809_OGH0002_0040OB00065_06X0000_002

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