Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die ordentlichen Gerichte an die nur in den Gründen eines Schiedsspruchs zum Ausdruck kommende Auffassung eines Schiedsgerichts gebunden sind, für einen Anspruch nicht zuständig zu sein. Sie spricht damit zwei Fragen an: die Frage, welchen Formerfordernissen die Entscheidung eines Schiedsgerichts genügen muss, und die Frage, ob Zuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts die staatlichen Gerichte binden.
Die zuletzt genannte Frage ist im Gesetz klar geregelt: Die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts über seine sachliche Unzuständigkeit ist gemäß § 46 Abs 1 JN für jedes Gericht bindend, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig wird. § 46 Abs 1 JN schränkt die Bindungswirkung nicht auf Entscheidungen staatlicher Gerichte über ihre sachliche Zuständigkeit ein;
Unzuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts binden die staatlichen Gerichte daher ebenso wie Unzuständigkeitsentscheidungen eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht (Ballon in Fasching**2 I § 46 Rz 1).
Mit der zuerst genannten Frage hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 582/91 (ecolex 1992, 15 = JBl 1992, 192 = RdW 1992, 80) befasst. Der Kläger hatte die Aufhebung des Schiedsspruchs (ua) mit der Begründung begehrt, dass das Schiedsgericht nicht über das gesamte Begehren abgesprochen habe. Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, dass das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen dargelegt hatte, weshalb es das Begehren in diesem Umfang nicht für berechtigt hielt, und dies offenbar bloß versehentlich nicht im Spruch - durch Abweisung des Mehrbegehrens - zum Ausdruck gebracht hatte. Auch im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht in den Gründen dargelegt, dass es sich für einen Teil des Begehrens für unzuständig erachte. Es hat - offenbar versehentlich - diesen Anspruch nicht ausdrücklich zurückgewiesen, im Spruch aber insoweit darauf Bedacht genommen, als es nur über den restlichen Anspruch entschied.
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