OGH 1Ob582/91

OGH1Ob582/9118.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Wilfried SCH*****, und 2.) Margit SCH*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger und Dr. Dieter Perz, Rechtsanwälte in Hallein, wider die beklagte Partei W. D***** OHG, ***** vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann/P., wegen Aufhebung eines Schiedsspruches (Streitwert S 344.500,20), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1991, GZ 3 R 118/91-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Februar 1991, GZ 2 Cg 268/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, der Schiedsspruch, womit die Fa. Wilfried und Margit SCH*****, schuldig erkannt wurde, der Fa. D***** einen Betrag von S 315.250,20 samt 10 % Zinsen aus S 286.000,20 ab 31. März 1988 bis 31. Dezember 1988 und ab 1. Jänner 1989 aus S 315.215,20 zu bezahlen und die mit S 249.762,-- (hierin enthalten 20 % Umsatzsteuer) bestimmten Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, werde aufgehoben, abgewiesen wird. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 101.264,46 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 13.877,41 Umsatzsteuer und S 18.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehren die Aufhebung des Schiedsspruchs, mit dem sie schuldig erkannt worden seien, der klagenden Partei den Betrag von S 315.250,20 s.A. zu bezahlen. Der Schiedsspruch sei nicht datiert; es liege daher der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO vor. Außerdem sei in der Schiedsklausel die Geltung der Zivilprozeßordnung festgelegt worden, das Schiedsgericht habe aber über ein Mehrbegehren von S 29.250,-- nicht abgesprochen. Ferner habe es aufgrund der Aussage des Erstklägers Feststellungen über die Anerkennung einer Bilanz getroffen, obgleich dieser lediglich die Richtigkeit der Buchung bestätigt habe. Schließlich hätten die Kläger dem Begehren vor dem Schiedsgericht Schadenersatzforderungen zur Aufrechnung eingewendet, dieses sei auf die Gegenforderungen jedoch "nahezu nicht eingegangen". Der Schiedsspruch sei daher derart mangelhaft, daß er mit den Grundwertungen der österreichischen "Rechtsordnungen" im Sinne des § 595 Abs. 1 Z 6 ZPO unvereinbar sei.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, das Fehlen des Datums der Abfassung des Schiedsspruchs sei kein Aufhebungsgrund; im übrigen bekämpften die Kläger lediglich die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichtes, wozu die Aufhebungsklage jedoch keine Handhabe biete.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Datum des Schiedsspruchs gehöre zu dessen ordnungsgemäßer Unterfertigung, weshalb der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO gegeben sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes

S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderte Fassung des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO, nach der der Schiedsspruch - unter anderem - aufzuheben ist, wenn dessen Urschrift nicht entsprechend dem § 592 Abs 2 ZPO unterschrieben worden ist, verweise auf den gesamten Inhalt der letzteren Bestimmung und damit auch auf die der Unterschrift der Schiedsrichter voranzusetzende Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches. Daher habe das Erstgericht das Vorliegen des Aufhebungsgrundes des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO zutreffend bejaht.

Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, daß die von den Klägern zur Begründung ihres Aufhebungsbegehrens in erster Linie ins Treffen geführten Bestimmungen des § 592 Abs 2 und des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in Angleichung an ausländische Schiedsverfahrensordnungen (vgl. RV, 669 BlgNR, 15. GP, 62) geändert wurden, doch ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht auch das Fehlen des schon nach der früheren Fassung des § 592 Abs 2 ZPO zwingenden (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 2217) Inhaltserfordernisses des Datums der Abfassung des Schiedsspruchs unter die Sanktion der Aufhebungsklage nach § 595 ZPO gestellt: Gemäß Abs 1 Z 3 dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem § 592 Abs 2 ZPO unterschrieben worden ist. Die letztere Vorschrift statuiert zwei voneinander unabhängige Erfordernisse der Urschrift und der Ausfertigungen des Schiedsspruches:

Einerseits sind diese mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und andererseits - zumindest - von der Mehrheit der Schiedsrichter zu unterschreiben. Unter der Sanktion der im § 595 ZPO festgelegten Rechtsfolge steht davon aber nur das Fehlen der nach § 592 Abs 2 ZPO erforderlichen Unterschriften (der Mehrheit der Schiedsrichter) auf der Urschrift des Schiedsspruches, nicht hingegen auch das Fehlen dieser Unterschriften auf den Ausfertigungen und ferner nicht das Fehlen der Anbringung des Datums auf der Urschrift und den Ausfertigungen des Schiedsspruches. § 595 Abs 1 Z 3 ZPO verweist keineswegs - wie das Berufungsgericht meint - auf den gesamten Inhalt des § 592 Abs 2 ZPO. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen zur Neufassung des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO in den Materialien (RV aaO 63) zu verstehen, die dort ausführen, daß die Bestimmung geringfügig redaktionell verbessert und auf die Änderung des § 595 Abs. 2 ZPO Bedacht genommen worden sei. Eine über die Modifikation des Unterschriftserfordernisses hinausgehende inhaltliche Änderung dieser Bestimmung ist mit deren Neufassung somit nicht beabsichtigt, aber auch nicht bewirkt worden.

Es mag zwar geboten sein, das Datum der Abfassung im Berichtigungsweg nachzuholen, keineswegs ist an diesen Fehler aber das Recht geknüpft, deshalb die Aufhebung des Schiedsspruches zu begehren; auf diese Tatsache können die Kläger ihre Aufhebungsklage daher nicht mit Erfolg stützen.

Aber auch die weiteren von den Klägern behaupteten Mängel des Schiedsspruches, die die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die von ihnen vertretene Rechtsansicht unerörtert gelassen haben, rechtfertigen schon nach dem Vorbringen der Kläger nicht die Aufhebung des schiedsgerichtlichen Spruches. Soweit die Kläger ins Treffen führen, das Schiedsgericht habe nicht über das gesamte Begehren abgesprochen, genügt es darauf hinzuweisen, daß das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen darlegte, weshalb es das Begehren in diesem Umfang nicht für berechtigt hielt (Beilage A, S. 12), und dies offenbar bloß versehentlich nicht im Spruch - durch Abweisung des Mehrbegehrens - zum Ausdruck brachte. Im übrigen bekämpfen die Kläger mit ihren Klagsbehauptungen lediglich die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Schiedsgericht; von einem Verstoß gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (§ 595 Abs 1 Z 6 ZPO) kann schon nach den Ausführungen der Kläger keine Rede sein. Dieser Aufhebungsgrund bietet keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst hat (vgl. Fasching aaO Rz 2231).

In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen war deshalb das Aufhebungsbegehren der Kläger abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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