Normen
4 Ob 60/09s | OGH | 14.07.2009 |
Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob es auch außerhalb des UWG Normen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gebe und wie deren Verletzung gegebenenfalls zu behandeln wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/94 |
4 Ob 101/09w | OGH | 14.07.2009 |
Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob auch das Verkaufen voreingestellter Telefone schon als solches gegen § 5 Abs 1 KartellG 2005 verstößt, ist eine Interessenabwägung erforderlich, die grundsätzlich im Kartellverfahren zu erfolgen hat und daher der Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht entgegensteht. (T2); Beisatz: Hier: Das Erwecken des Eindrucks, mit einem Telefon könnten die Dienste der Einzel- oder Vorauswahl eines alternativen Anbieters nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. (T3) |
4 Ob 34/11w | OGH | 23.03.2011 |
Auch; Beisatz: Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre nur dann eine unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte. (T4) |
4 Ob 113/14t | OGH | 17.07.2014 |
Dokumentnummer
JJR_20090714_OGH0002_0040OB00060_09S0000_001
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