OGH 4Ob60/09s (RS0124957)

OGH4Ob60/09s17.7.2014

Rechtssatz

(Auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.

Rechtsbruch

 

Normen

KartG §5 Abs1
UWG §1 Abs1 Z1 C7b
UWG §1 Abs1 Z1 D5f

4 Ob 60/09sOGH14.07.2009

Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Frage, ob es auch außerhalb des UWG Normen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gebe und wie deren Verletzung gegebenenfalls zu behandeln wäre. (T1); Veröff: SZ 2009/94

4 Ob 101/09wOGH14.07.2009

Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob auch das Verkaufen voreingestellter Telefone schon als solches gegen § 5 Abs 1 KartellG 2005 verstößt, ist eine Interessenabwägung erforderlich, die grundsätzlich im Kartellverfahren zu erfolgen hat und daher der Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht entgegensteht. (T2); Beisatz: Hier: Das Erwecken des Eindrucks, mit einem Telefon könnten die Dienste der Einzel- oder Vorauswahl eines alternativen Anbieters nicht in Anspruch genommen werden, ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. (T3)

4 Ob 34/11wOGH23.03.2011

Auch; Beisatz: Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wäre nur dann eine unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhte. (T4)

4 Ob 113/14tOGH17.07.2014

Dokumentnummer

JJR_20090714_OGH0002_0040OB00060_09S0000_001

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