OGH 4Ob593/95 (RS0090616)

OGH4Ob593/955.12.1995

Rechtssatz

Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. Die solcherart geregelte Haftung für Wildschäden beruht auf zwei Gedanken: erstens spielt das Moment der Gefährlichkeit der Tiere eine Rolle; zweitens wurde dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten die Abwehr des Schadens durch Tötung der Tiere genommen, so dass ihm als Ausgleich für das Verbot derartiger Maßnahmen ein Ersatzanspruch gegeben wird (Koziol, Haftpflichtrecht² II 413).

Normen

JagdG allg
oö JagdG §65 Abs1

4 Ob 593/95OGH05.12.1995

Veröff: SZ 68/233

2 Ob 256/99gOGH23.09.1999
1 Ob 119/00gOGH06.10.2000

nur: Das oberösterreichische Jagdgesetz sieht gleich den anderen österreichischen Landesjagdgesetzen eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten vor. (T1); Beisatz: Deshalb bestehen gegen die kurze Frist von zwei Wochen keine verfassungsrechtliche Bedenken. (T2); Veröff: SZ 73/152

7 Ob 135/02gOGH08.07.2002

Auch; nur T1

7 Ob 105/12kOGH17.10.2012

Veröff: SZ 2012/104

2 Ob 38/13xOGH22.01.2014

Vgl; nur T1

1 Ob 66/16mOGH28.04.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00593_9500000_001

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