OGH 4Ob588/88 (RS0057505)

OGH4Ob588/8825.10.1988

Rechtssatz

Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen; es ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, was gemäß Art III B-VGNov 1974 BGBl 1974/444 für die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zutrifft.

Normen

EheG §82 Abs1 Z2

4 Ob 588/88OGH25.10.1988
9 Ob 46/06iOGH07.06.2006

Beisatz: Es ist nicht entscheidend, ob eine Gewerbeberechtigung vorgelegen hat. (T1); Veröff: SZ 2006/86

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Auch; nur: Auch eine Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG. (T2)<br/>

1 Ob 107/18vOGH26.09.2018

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00588_8800000_002

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