OGH 4Ob576/80 (RS0082877)

OGH4Ob576/801.12.1981

Rechtssatz

Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer künftigen, mit verschiedenen Baumaßnahmen verbundenen Widmungsänderung hinsichtlich eines Teiles der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten gewertet werden, die nach der Generalklausel des § 24 Abs 1 zu beurteilen ist.

Normen

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §24 Abs1
WEG 2002 §38 Abs1 Z1

4 Ob 576/80OGH01.12.1981

Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(24)

5 Ob 263/99hOGH28.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein Sondernutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators, der sich den künftigen Dachbodenausbau offenhalten will, fällt unter § 24 Abs 1 Z 1 WEG. (T1)

5 Ob 223/05pOGH21.03.2006

Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2)

5 Ob 26/17kOGH23.05.2017

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 58/19vOGH21.05.2019

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: § 38 Abs 1 Z 1 WEG verbietet auch eine unbillige Beschränkung der Verfügungsrechte (nicht nur der Nutzungsrechte) von Wohnungseigentümern. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00576_8000000_002

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