OGH 4Ob575/87

OGH4Ob575/8715.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 3. Mai 1982 geborenen mj. Walter K***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Walter K*** sen., Kaufmann, Bad Hall, Pfarrkirchnerstraße 21, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Mai 1987, GZ 43 R 165/87-95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Dezember 1986, GZ 5 P 25/86-79, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß die elterlichen Rechte betreffend den minderjährigen Walter K*** künftig allein der Mutter zustehen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revsionsrekurs des Vaters ist verspätet.

Der angefochtene Beschluß wurde dem Vater am 15. Juni 1987 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 15. Juni 1987) zugestellt. Am 24. Juni 1987 gab der Vater den an das Rekursgericht adressierten Revisionsrekurs zur Post, der erst am 30. Juni 1987 beim Erstgericht einlangte.

Auch im Außerstreitverfahren sind Rekurse bzw. Revisionsrekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen. Ein unmittelbar beim Rekursgericht eingebrachter Revisionsrekurs muß daher, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EvBl. 1961/153; NZ 1965, 29; EvBl. 1976/11; EFSlg. 37.298). Im vorliegenden Fall ist der Revisionsrekurs des Vaters erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, somit verspätet, beim Erstgericht eingelangt.

Dem Ermessen des Gerichtes bleibt es allerdings überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Rekurse in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (§ 11 Abs. 2 AußStrG). "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person (SZ 18/121; SZ 23/99). Durch die angefochtene Entscheidung hat aber die Mutter bereits das Recht erlangt, den Minderjährigen in Pflege und Erziehung zu behalten; eine Abänderung der Entscheidung wäre daher ohne Nachteile der Mutter nicht möglich (JBl. 1978, 269; EFSlg. 30.480). Daher kann auf den verspäteten Revisionsrekurs kein Bedacht genommen werden.

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