OGH 4Ob565/95

OGH4Ob565/9519.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4.August 1994 verstorbenen Karl H*****, infolge Rekurses der erbserklärten Erbin Helga H*****, vertreten durch Dr.Karl Haas & Dr.Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 17.Jui 1995, GZ 11 R 67/95-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als "Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht - neben anderen Verfügungen, die für das Verfahren in dritter Instanz nicht von Bedeutung sind - den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.Oktober 1994, ON 13, insoweit auf, als dieses das Erbrecht der erblasserischen Großnichte Helga H***** auf Grund der Aktenlage für ausgewiesen erklärte (Punkt 1 3.Satz), ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses einräumte (Punkt 2) und eine Sparkasse davon verständigte, daß Helga H***** über das auf den Namen des Erblassers lautende Pensionskonto verfügungsberechtigt sei (Punkt 3), und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs: § 14 Abs 4 AußStrG) der Großnichte des Erblassers, Helga H*****, ist jedenfalls unzulässig:

Nach § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das entspricht der Rechtslage nach der ZPO (§ 519 Abs 1 Z 2; § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein Zulässigkeitsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, dann ist ein gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel - auch ein "außerordentliches" - jedenfalls unzulässig (JAB 991 BlgNR 17.GP Art 2 Z 1 iVm Art X Z 33.4; Fucik, MTA AußStrG 24; JBl 1991, 254; EFSlg 64.655; 67.452 = ÖA 1992, 158; 70.343; NRsp 1994/73 ua).

Schon aus diesem Grund war das Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf zurückzuweisen, ob darin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht wurde.

Im übrigen ist das Rechtsmittel auch verspätet, weil es erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 11 AußStrG) nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (21.Juli 1995), nämlich am 8.August 1995, zur Post gegeben wurde (§ 89 GOG). Die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien gelten im Verfahren außer Streitsachen nicht (Art XXXVI EGZPO; 8 Ob 1519/92 uva).

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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