Rechtssatz
Die Besonderheit der Legalzession nach § 4 Abs 3 JWG, § 8 Abs 2 oöJWG (und zahlreicher ähnlicher landesgesetzlicher Legalzessionsnormen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts) liegt darin, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit der Erbringung der Leistungen durch den Rechtsträger eintritt (wie etwa nach § 1358 ABGB), sondern aufgeschoben bleibt, bis der Rechtsträger dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt. Diese Regelung hat aber zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen den Unterhaltspflichtigen im Umfang der vom Rechtsträger gewährten Unterstützung weder erlischt noch sofort selbsttätig auf den Rechtsträger übergeht, sondern bis zu Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten aufrecht bleibt.
4 Ob 560/87 | OGH | 29.09.1987 |
Veröff: SZ 60/191 = EvBl 1988/16 S 113 = RZ 1988/2 S 15 = ÖA 1988,49 = EFSlg XXIV/5 |
8 Ob 126/11d | OGH | 24.10.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 13 StPGG. (T1) |
7 Ob 77/17z | OGH | 27.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00560_8700000_002
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