Normen
ABGB §521 C
ABGB §1113
MRG §2 Abs1
MRG §29 Abs1 Z3
4 Ob 556/90 | OGH | 06.11.1990 |
WBl 1991,73 ( Würth ) |
8 Ob 510/91 | OGH | 29.10.1992 |
Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00556_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, daß der Nutzungsberechtigte die Liegenschaft zur Erzielung eines Ertrages nutzen darf, hiebei aber so vorzugehen hat, daß keine über seinen Tod hinausgehenden Rechte entstehen dürfen, ist zwar denkbar, aber atypisch und ließe dann nur Verträge zu, deren Ende nicht kalendermäßig, sondern durch den Tod des Vermieters bestimmt ist; eine solche Vereinbarung ist nach dem ABGB zulässig, für den Bereich des MRG aber unzulässig. Eine derartige Abrede würde daher die Verwertungsmöglichkeiten durch den "Nutzungsberechtigten" so stark einengen, daß sein Recht nicht mehr als Fruchtgenuß iS der §§ 509, 521 ABGB angesehen werden könnte ( vgl die Worte in §§ 509, 521: "ohne alle Einschränkungen" ). Es läge dann nur ein Gebrauchsrecht vor.
Normen
ABGB §521 C
ABGB §1113
MRG §2 Abs1
MRG §29 Abs1 Z3
4 Ob 556/90 | OGH | 06.11.1990 |
WBl 1991,73 ( Würth ) |
8 Ob 510/91 | OGH | 29.10.1992 |
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00556_9000000_001
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