Normen
ZPO §14 Bd
4 Ob 553/91 | OGH | 10.09.1991 |
Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110 |
4 Ob 14/06x | OGH | 20.04.2006 |
10 Ob 63/06x | OGH | 19.12.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde vom Erblasser ein Testament errichtet, das alle an den beiden Erbrechtsverfahren Beteiligten (die Lebensgefährtin, die drei Kinder und zwei Enkelkinder) begünstigt. Die Nachträge ändern (nur) bestimmte einzelne „Zuteilungen"; davon sind jeweils nur einzelne Erben betroffen. Schon die unterschiedliche Betroffenheit spricht dagegen, dass alle Erben in einen Erbrechtsprozess integriert werden müssten, der alle vier relevanten Verfügungen umfasst, also auch solche, von denen einzelne Verfahrensbeteiligte gar nicht betroffen sind. Der Wunsch nach Entscheidungsharmonie allein vermag nicht zu rechtfertigen, dass alle diese Personen zwingend (bei sonstiger Klagsabweisung) wegen der Gültigkeit, des Inhalts etc aller Verfügungen prozessieren müssen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00553_9100000_001
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