OGH 4Ob543/92 (RS0083729)

OGH4Ob543/9229.9.1992

Rechtssatz

Der Gesetzgeber begnügt sich bei Zustellungen mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstücks, weil er es für die Wirkung der Zustellung nicht in das Belieben des Empfängers stellen kann, ob dieser gewillt ist, davon auch tatsächlich Kenntnis zu nehmen.

Normen

ZustG §7

4 Ob 543/92OGH29.09.1992

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00543_9200000_004

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