OGH 4Ob536/94

OGH4Ob536/9426.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Michael Zszizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagten Parteien 1. Christian B*****, 2. Franziska B*****, beide vertreten durch Dr.Harld W.Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 147.367,20 sA (Revisionsstreitwert S 136.081,20), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 25. November 1993, GZ R 847/93-108, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mariazell vom 14.Mai 1993, GZ C 24/90 i-100, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluß

gefaßt:

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Übergabe- und Leibrentenvertrag vom 15.Dezember 1979 verkauften die Beklagten die Liegenschaft EZ 137 KG Aschbach mitsamt dem Gasthof an Elisabeth H*****, nunmehr verehelichte Ha*****. In Punkt 3. dieses Vertrages wurde vereinbart:

"... die Einräumung des ausschließlichen und unentgeltlichen grundbücherlich sicherzustellenden Gebrauchs- und Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 509 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches an den auf Baufläche 21/1 befindlichen an den Saal des Gasthofes angebauten Räumen, in welchem derzeit das Postamt gegen einen monatlichen Mietzins (ohne Betriebskosten) von S 480 untergebracht ist, vorerst an die beiden Übergeber gemeinsam, nach dem Ableben eines Übergeberteiles an den Überlebenden allein, wobei während der Dauer dieses Gebrauchs- und Verfügungsrechtes die Übergeber sowohl für die Erhaltung des an den Saal angebauten Gebäudeteiles als auch für die anteiligen Betriebskosten aufzukommen haben."

Elisabeth Ha***** verkaufte mit Kaufvertrag vom 26.Jänner 1984 dem Kläger die Liegenschaft. In Punkt 4. dieses Vertrages wurde festgehalten:

"Der Käufer kennt im einzelnen die Bestimmung jener Urkunden, mit welchen die im Lastenblatt der kaufgegenständlichen Liegenschaft eingetragenen Rechte begründet und eingeräumt wurden und übernimmt diese Geh- und Fahrrechte, Bestandrechte wie auch die Dienstbarkeiten der Mitbenützung des auf der Baufläche 21/1 befindlichen Wirtschaftsgebäudes und der lebenslänglichen Geschäftsraumfruchtnießung zugunsten des Christian und der Franziska B***** als Rechtsnachfolger der Frau Elisabeth Ha***** in sein Duldungsversprechen."

Der vom Fruchtgenußrecht umfaßte Gebäudeteil war bereits nach seiner Errichtung im Jahre 1959 von den Beklagten an die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark auf Grund eines schriftlichen Mietvertrages vermietet worden. Die Mieterin stellte die Heizung bei. Als die Beklagten die Liegenschaft an Elisabeth Ha***** verkauften, war die "Post" noch immer Mieterin des Gebäudeteils. Alle Vertragsparteien waren davon überzeugt, daß es auch so bleiben sollte. Auch 1984, als der Kläger den Gasthof kaufte, war die "Post" noch Mieterin. Es war keine Rede davon, daß sie einmal ausziehen würde. Deshalb machte sich keiner der Vertragsparteien Gedanken über die Erhaltung des Gebäudeteils. Ende 1987 zog allerdings die Post aus. Die Beklagten wollten anschließend wieder vermieten, konnten aber keinen Mieter finden.

In Entsprechung des genannten schriftlichen Mietvertrages hatten die Beklagten immer die Betriebskosten für die ehemalige Post gezahlt. Erhaltungsarbeiten waren in dieser Zeit nicht angefallen.

Nachdem die Post ausgezogen war, besichtigte der Kläger einmal das Objekt. Er stellte dabei fest, daß aus einem Heizkörper Wasser ausgeronnen war. Die Post hatte den Beklagten beim Ausziehen zugesichert, daß sie das Wasser aus der Heizung ausgelassen habe. Die Beklagten veranlaßten hierauf im Dezember 1989 eine ordnungsgemäße Entleerung der Heizung durch ein Fachunternehmen, das hiefür S 702 verrechnete; die Beklagten zahlten den Betrag. Seit dem Ausziehen der Post ist die Heizung nicht mehr in Betrieb genommen worden. Die Heizungsanlage ist mehr als 40 Jahre alt und überaltert. Da sie nun seit Jahren nicht mehr in Betrieb genommen wurde, besteht die Gefahr des Anrostens von innen her.

Die Räumlichkeiten sind überdurchschnittlich abgenützt und gealtert. Das gilt für den Anstrich von Wand- und Deckenflächen sowie die Kunststoffböden. Es gibt Verputz- und Mauerwerksschäden, senkrecht und waagrecht verlaufende Risse und Dübellöcher. An der Nord- und Südseite finden sich Verfärbungen und Abblätterungen infolge eingedrungener Niederschlagswässer. Derzeit ist aber alles trocken. Ein längeres Zuwarten mit der Sanierung von Wand-, Deckenflächen sowie Böden zieht keine Beeinträchtigung der Bausubstanz nach sich.

Zur Hintanhaltung von Bauschäden war nur die Reparatur des Kaminkopfes über Dach sowie die Erneuerung schadhafter Stellen der Dachhaut erforderlich. Während des Verfahrens erster Instanz ließen die Beklagten das Dach um S 22.296,90 sanieren. Der Kaminkopf ist hingegen nach wie vor nicht in Ordnung. Der zweischläuchige Rauchfang ist über Dach verputzt und mit einer Betonabdeckplatte versehen. Der Verputz des Rauchfangmauerwerkes ist unterhalb der Betonabdeckplatte auf ungefähr 1 m Höhe stark schadhaft und vom Mauerwerk abgelöst; die Mauerwerkszonen sind braun verfärbt. Der Kaminkopf hat einen stärkeren senkrecht verlaufenden Riß. Vom Kaminkopf fallen bereits Teile herab und liegen auf der Dachfläche. Es besteht die Gefahr, daß lockere Ziegel aus dem Verband des Kaminkopfes ausbrechen, auf das Blechdach stürzen und es beschädigen. Dann wäre auch die Wasserdichtheit des Blechdaches nicht mehr gegeben. Die Kosten für die Sanierung des Kaminkopfes betragen S 11.286.

Mit der Behauptung, daß die Beklagten ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudeteiles nicht nachgekommen, dadurch Schäden an der Substanz entstanden seien und die Gefahr bestehe, daß das Gebäude völlig verfalle, begehrte der Kläger von den Beklagten letztlich S 147.367,20 sA.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Das ehemalige Postgebäude befinde sich keineswegs in einem katastrophalen Zustand. Auch Heizung und Dach seien in Ordnung. Die Verpflichtung des Fruchtnießers, die dienstbare Sache in demselben Zustand zu erhalten wie sie übernommen wurde, beziehe sich auf den Zeitpunkt der Beendigung der Fruchtnießung. Vorher könne der Eigentümer daraus keine Ansprüche ableiten.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von S 11.286 sA und wies das Mehrbegehren von S 136.081,20 sA ab. Die beiden Beklagten seien vertraglich verpflichtet, den Gebäudeteil in einem Zustand zu erhalten, der Schäden an der Bausubstanz ausschließe. Da die Fruchtnießung noch nicht beendet sei, könne der Kläger nicht Ansprüche wie nach der Beendigung der Fruchtnießung geltend machen. Die Beklagten seien (nur) verpflichtet, den Kaminkopf zu sanieren, weil dessen desolater Zustand eine ernsthafte Gefahr für den Gebäudeteil bilde. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hätten sie dem Kläger den hiefür erforderlichen Betrag zu zahlen. Sie könnten aber während des aufrechten Fruchtgenusses nicht dazu verpflichtet werden, ausmalen zu lassen oder die Böden zu erneuern, weil es auf die Bausubstanz keinen Einfluß habe, ob diese Arbeiten früher oder später in Angriff genommen werden. Das gleiche gelte für die Frage, ob eine betriebsbereite Heizung in den Räumlichkeiten vorhanden ist oder nicht.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagten seien lediglich verpflichtet, die die Substanz betreffenden Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Da sie das Dach ordnungsgemäß saniert haben, seien sie nur noch zum Ersatz der Kosten einer Reparatur des schadhaften Kaminkopfes verpflichtet. Mangels Gefährdung der Substanz bei Zuwarten mit den anderen Erhaltungsarbeiten könnten die Beklagten zu einem weiteren Ersatz nicht herangezogen werden. Aus dem Vertrag ergebe sich nichts anderes. Mit dem Vertrag sei der dispositive § 513 ABGB nur insofern abgeändert worden, als die Beklagten während der Dauer ihrer Berechtigung auch solche Arbeiten auf ihre Kosten durchzuführen haben, die nicht durch den Ertrag gedeckt würden.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet:

Die Mitteilung, daß es den Beklagten freistehe, die Revision des Klägers zu beantworten (§§ 507, 508a Abs 2 ZPO), wurde ihnen am 21.3.1994 zugestellt. Die Revisionsbeantwortung wurde hierauf am 15.4.1994, an das Erstgericht adressiert, zur Post gegeben und langte erst am 20.4.1994 beim Obersten Gerichtshof ein. Nach § 508a Abs 2, Satz 2, ZPO ist aber die Revisionsbeantwortung in einem solchen Fall beim Obersten Gerichtshof einzubringen; für ihre Behandlung tritt das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz. Da die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann gemäß § 89 GOG für die Einhaltung der Frist außer Betracht bleiben, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (SZ 60/192 uva) und die unrichtig adressierte Revisionsbeantwortung hier auch nicht noch innerhalb der Frist von vier Wochen (§ 507 Abs 2 ZPO) beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist (RZ 1990/109 uva), mußte sie als verspätet zurückgewiesen werden (RdW 1988, 424 ua).

II. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie weit der Liegenschaftseigentümer vom Fruchtgenußberechtigten während der Dauer der Dienstbarkeit die Durchführung von Erhaltungsarbeiten verlangen kann, die nicht zur Verhinderung einer Substanzgefährdung erforderlich sind, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.

Nach § 513 ABGB ist der Fruchtnießer verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Er muß also im Rahmen seiner Erhaltungspflicht schadhafte Teile des Objektes auswechseln und ergänzen, das Gutsinventar instandhalten, überhaupt die Sache im normalen brauchbaren Zustand erhalten (Klang in Klang2 II 591; Welser, Zur Erhaltungspflicht des Fruchtnießers nach § 513 ABGB und ihrer Sanktionierung, NZ 1982, 145 f; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 513); bei Beendigung der Fruchtnießung hat er die Sache in tadellosem Zustand zurückzustellen (Klang aaO 595; Welser aaO), wobei im wesentlichen der Zustand zur Zeit der Übernahme herzustellen ist (Welser aaO). Im Hinblick auf diese Verpflichtung sollen nach § 518 ABGB der Eigentümer und der Fruchtnießer zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen eine beglaubigte Beschreibung aller dienstbaren Sachen, also ein Übergabsinventar (Petrasch aaO Rz 1 zu § 518), aufnehmen lassen, widrigens vermutet wird, daß der Fruchtnießer die Sache in brauchbarem Zustand von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.

Schon nach dem Gesetz trifft also den Fruchtnießer zweifellos die Pflicht zur Erhaltung der dienstbaren Sache. Die hier maßgebliche vertragliche Regelung - § 513 ABGB enthält ja dispositives Recht (SZ 43/83; MietSlg 20.038; JBl 1989, 442; Petrasch aaO Rz 1 zu § 513) -, wonach die Beklagten während der Dauer des Gebrauchsrechtes für die Erhaltung des Gebäudeteils ... aufzukommen hätten, weicht insofern nicht vom Gesetz ab. Von § 513 ABGB unterscheidet sich der Vertrag - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur darin, daß es - anders als das Gesetz (JBl 1989, 442 mwN) - die Instandhaltungspflicht der Fruchtnießer nicht durch die Höhe des Ertrags der dienstbaren Sache begrenzt.

Wesentlich ist aber hier die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Liegenschaftseigentümer schon während der Dauer des Fruchtgenusses gegen den Fruchtnießer Ansprüche aus einer angeblichen Verletzung der Erhaltungspflicht geltend machen kann.

§ 520 ABGB sieht vor, daß der Eigentümer "in der Regel" von dem Fruchtnießer nur bei einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen kann. (Eine Sicherstellung ohne diese Voraussetzung sieht § 158 AußStrG vor.) Ob dem Eigentümer daneben auch noch das Recht zusteht, schon während der Dauer des Fruchtgenusses vom Fruchtnießer die Ergänzung der Substanz, die Wiederherstellung und überhaupt die ordnungsgemäße Verwaltung zu fordern, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In JBl 1928, 514 hat der Oberste Gerichtshof den Eigentümer auf den Sicherstellungsanspruch nach § 520 ABGB beschränkt, weil die ordentliche Bewirtschaftung eines Gutes kaum möglich wäre, wenn der Eigentümer während der Dauer des Fruchtgenusses die Wiederherstellung fordern könnte. Nach Klang (aaO 591 und "Zwei Fragen aus dem Rechte der persönlichen Dienstbarkeiten", JBl 1937, 1 ff [3]) hingegen soll der Eigentümer auch während der Dauer der Fruchtnießung die Wiederherstellung begehren können, wenn er an ihrer sofortigen Durchführung ein gegründetes Interesse darzutun vermag. Diese Auffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1111 ABGB, wonach der Bestandgeber dann schon während des Bestandverhältnisses auf Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache klagen könne, wenn er ein rechtliches Interesse an der sofortigen Geltendmachung des Anspruches dartue, was dann der Fall sei, wenn eine Schädigung der Substanz des Bestandgegenstandes erfolge, welche die Möglichkeit einer künftigen ordnungsgemäßen Rückgabe der Bestandsache in Frage stelle (SZ 8/108; ZBl 1928/195; MietSlg 18.194; Würth in Rummel ABGB2, Rz 4 zu § 1111). Ohne diese Voraussetzung kann der Anspruch nach § 1111 ABGB erst nach der Beendigung des Bestandverhältnisses erhoben werden (MietSlg 17.181; 29.171; 38.183; Würth aaO).

Der erkennende Senat schließt sich der von Klang (aaO) und Welser (aaO 146) vertretenen Auffassung an, daß der Eigentümer vom Fruchtnießer die Wiederherstellung und sonstige ordnungsgemäße Pflichterfüllung nur dann schon während des Fruchtgenusses fordern kann, wenn dieser in einer Weise handelt, die einen unwiederbringlichen Schaden nach sich zöge, also die Substanz gefährdete.

Ob der Eigentümer bei Weigerung des Fruchtnießers, zur Substanzerhaltung nötige Arbeiten durchzuführen, schon während des Fruchtgenusses statt auf Wiederherstellung auf Zahlung des notwendigen Deckungskapitals klagen kann (vgl SZ 25/277 ua; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 13 zu § 932), kann hier offen bleiben, weil der der Klage stattgebende Teil in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Durchführung der für die Substanzerhaltung nicht unbedingt notwendigen Arbeiten hat der Kläger während des Fruchtgenusses jedenfalls keinen Anspruch; umsoweniger kann er Schadenersatz geltend machen.

Soweit der Kläger aus dem Wortlaut des Vertragspunktes, mit dem die Servitut eingeräumt wurde, darauf schließen will, daß er schon zur Zeit des Gebrauchsrechtes von den Fruchtnießern den Ersatz der ihnen obliegenden Instandhaltungsarbeiten verlangen kann, ist ihm nicht zu folgen. Er übersieht dabei, daß diese Auslegung mit dem eindeutigen Vertragswortlaut in Widerspruch steht. Sind nämlich die Beklagten (nur) verpflichtet, entsprechende Erhaltungsarbeiten während der Dauer des Gebrauchsrechtes vorzunehmen, dann kann, solange das Gebrauchsrecht andauert, nicht gesagt werden, daß sie ihre Pflicht verletzt hätten. Da die Beklagten weiterhin Zeit haben, ihre Pflicht zu erfüllen, ist der Anspruch des Klägers noch nicht fällig. Mit seinem Hinweis darauf, daß die laufende Instandsetzungspflicht dem Zweck diene, es gar nicht zu einer Substanzgefährdung kommen zu lassen, setzt er sich über die Feststellung hinweg, daß die Unterlassung der von ihm vermißten Arbeiten eben nicht geeignet ist, die Substanz des Gebäudeteiles zu gefährden.

Daß das vorliegende Fruchtgenußrecht erst mit dem Tode beider Beklagter endet, so daß alle aus der Beendigung des Verhältnisses entspringenden Verbindlichkeiten erst den Nachlaß und nach der Einantwortung die Erben treffen (Welser aaO 147), rechtfertigt entgegen den Revisionsausführungen nicht den Schluß, daß es Sache des Klägers und nicht der Beklagten wäre, den Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem für die Substanzerhaltung nicht notwendige Arbeiten durchzuführen sind.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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