Normen
ABGB §1090 IIIa
4 Ob 520/89 | OGH | 04.04.1989 |
Veröff: JBl 1989,526 = RZ 1989/97 S 252 |
1 Ob 569/94 | OGH | 14.07.1994 |
Veröff: SZ 67/130 |
1 Ob 187/02k | OGH | 13.08.2002 |
Auch; Beisatz: Will ein Miteigentümer nicht namens der Miteigentümergemeinschaft handeln und einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, so muss er diese Absicht gegenüber dem Vertragspartner deutlich erklären, damit diesem bewusst wird, einen vertraglichen Anspruch nur gegen seinen Vertragspartner zu erwerben, ohne dass also die übrigen Miteigentümer an den Vertrag gebunden werden und somit erfolgreich mit Räumungsklage vorgehen können. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00520_8900000_005
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