OGH 4Ob50/80

OGH4Ob50/8014.10.1980

SZ 53/131

Normen

ABGB §1158 Abs1
AngG §19 Abs1
KO §25
ABGB §1158 Abs1
AngG §19 Abs1
KO §25

 

Spruch:

Bei Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechtes nach § 25 Abs. 1 KO kann der Masseverwalter auch befristete Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung jener Frist, die ohne solche Befristung für die Kündigung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gelten würde, vorzeitig auflösen

OGH 14. Oktober 1980, 4 Ob 50/80 (LGZ Wien 44 Cg 201/79; ArbG Wien 7 Cr 192/79)

Text

Der Kläger war seit 1. Oktober 1978 als Polier in einem Arbeitsverhältnis zur A-GmbH gestanden; sein Bruttomonatsgehalt hatte zuletzt 15 530 S, 14 x im Jahr, zuzüglich 1553 S brutto als Überstundenpauschale und 30 S Wohnungsbeihilfe betragen. Mit Schreiben vom 28. Feber 1979 - dem Kläger zugegangen am 2. März 1979 - wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin "mit 28. Feber 1979" aufgekundigt.

Am 13. März 1979 wurde über das Vermögen der A-GmbH zu S 39/79 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Am 19. März 1979 löste der Kläger sein Arbeitsverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 KO vorzeitig auf. Mit Schriftsatz vom 18. April 1979 meldete er beim Konkursgericht (u. a.) eine Forderung von 47 568.32 S an Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und der Wohnungsbeihilfe) für die Zeit vom 20. März bis 30. Juni 1979 sowie eine weitere Forderung von 120 S an Wohnungsbeihilfe für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1979 als Masseforderungen an. Demgegenüber vertrat der Masseverwalter in seiner Äußerung vom 6. Juni 1979 die Auffassung, daß die Ansprüche des Klägers mit dem 30. April 1979 zu begrenzen seien, weil das Arbeitsverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Masseverwalter (§ 25 Abs. 1 KO) zu diesem Zeitpunkt aufgelöst worden wäre; der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) werde daher nur für die Zeit vom 20. März bis 30. April 1979 mit einem Betrag von 20 204.41 S als Masseforderung anerkannt.

Mit der vorliegenden, am 9. August 1979 überreichten Klage verlangt der Kläger vom Beklagten (u. a.) die Zahlung von 27 364.38 S samt Anhang als weitere Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1979 sowie eines weiteren Betrages von 120 S an Wohnungsbeihilfe für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1979. Da die Kündigung seiner Arbeitgeberin als zum 30. Juni 1979 ausgesprochen anzusehen sei, habe der Kläger gemäß § 29 AngG bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt.

Der Beklagte hat das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt, im übrigen aber die Abweisung der Klage beantragt und dazu die gleiche Rechtsansicht vertreten wie im Konkursverfahren.

Das Erstgericht sprach dem Kläger (u. a.) einen Betrag von 60 S samt Anhang an Wohnungsbeihilfe für März und April 1979 zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 27 424.38 S netto samt Anhang ab. Da im Zeitpunkt des Austrittes des Klägers (19. März 1979) eine ordnungsgemäße Kündigung durch den Masseverwalter (§ 25 Abs. 1 KO) zum 30. April 1979 möglich gewesen wäre, sei der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung mit diesem (fiktiven) Kündigungstermin begrenzt. Die Forderung des Klägers nach einer weiteren Kündigungsentschädigung von 27ß 364.38 S für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1979 sei infolgedessen ebensowenig berechtigt wie sein Verlangen nach Zahlung von 60 S Wohnungsbeihilfe für diesen beiden Monate.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG schloß sich das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung durch das Prozeßgericht erster Instanz an: Der gemäß § 25 Abs. 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer habe gemäß § 29 AngG, § 1162b ABGB Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem das Arbeitsverhältnis durch eine (außerordentliche) Kündigung des Masseverwalters aufgelöst worden wäre. Da der Masseverwalter bei Ausübung dieses Kündigungsrechtes wohl an die gesetzliche (oder vereinbarte kürzere) Kündigungsfrist, nicht aber auch an einen bestimmten Kündigungstermin gebunden sei, hätte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers - welches durch die Kündigung der Arbeitgeberin vom 28. Feber 1979 zunächst in ein mit 30. Juni 1979 befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden sei - am 19. März 1979 (Austrittserklärung des Klägers) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen (§ 20 Abs. 2 AngG) noch zum 36. April 1979 aufkundigen können; nur bis zu diesem Zeitpunkt bestehe daher der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung und Wohnungsbeihilfe zu Recht. Daß das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters nach § 25 Abs. 1 KO entgegen dem scheinbar engeren Wortlaut dieser Bestimmung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ausgeübt werden könne, sei bis zur Konkurs- und Ausgleichsnovelle 1959, BGBl. 253 (im folgenden:

Novelle 1959), auf Grund der damaligen Fassung des § 25 Abs. 2 KO

nicht zweifelhaft gewesen. Den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle

1959 (51 BlgNR, IX. GP, abgedruckt bei Sabaditsch, KO, AO und

AnfO[6], 573 f.) könne aber nichts entnommen werden, was auf die

Absicht des Gesetzgebers schließen ließe, durch die Aufhebung des

zweiten Absatzes des § 25 KO eine Änderung der bisherigen Rechtslage

herbeizuführen. Für die hier vertretene Auslegung spreche im übrigen

auch die Erwägung, daß § 25 Abs. 1 KO nicht nur dem Arbeitnehmer,

sondern auch dem Masseverwalter ein - innerhalb eines Monates nach

der Konkurseröffnung auszuübendes - außerordentliches

Auflösungsrecht eingeräumt habe, dessen Beschränkung auf

unbefristete Arbeitsverhältnisse zu Wertungswidersprüchen führen und

die erleichterte Auflösungsmöglichkeit in vielen Fällen wieder

einengen würde. Nach § 25 Abs. 1 KO bestehe das außerordentliche

Kündigungsrecht des Masseverwalters jedenfalls auch dann, wenn im

Einzelfall eine Kündigungsfrist von mehreren Jahren, ja vielleicht

sogar ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 21 AngG, §

1158 Abs. 3 ABGB vereinbart wurde; einem solchen Arbeitsverhältnis

müsse aber unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt der

erleichterten Auflösungsmöglichkeit auch ein befristetes

Arbeitsverhältnis - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis, hinsichtlich

dessen Unkundbarkeit vereinbart wurde - gleichgestellt werden. Auch

der Schutzzweck des § 25 Abs. 1 KO verlange keine andere Auslegung

dieser Bestimmung. Daß die Konkurseröffnung zwar für den

Arbeitnehmer, nicht aber für den Masseverwalter einen wichtigen

Grund zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bilde, habe

seinen Grund darin, daß der Arbeitnehmer vor den aus einer solchen

sofortigen Auflösung resultierenden Nachteilen bewahrt bleiben

solle; dieser Schutzzweck werde aber durch die Einräumung der

gesetzlichen Kündigungsfrist an den Masseverwalter ausreichend

berücksichtigt. Das Berufungsgericht bejahe daher in Übereinstimmung

mit der Lehre (Schwarz - Holzer - Holler, Das Arbeitsverhältnis bei

Konkurs und Ausgleich, 241 f. § 25 KO Anm. 1.1.2; Wachter, Der

Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS

1972, 89) und der Rechtsprechung (Arb. 9539 = EvBl. 1977/116; Arb.

9748 = EvBl. 1979/63) die Anwendbarkeit des außerordentlichen

Kündigungsrechtes des Masseverwalters nach § 25 Abs. 1 KO auch auf befristete Arbeitsverhältnisse.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht, daß der Masseverwalter bei Ausübung seines (außerordentlichen) Kündigungsrechtes nach § 25 Abs. 1 KO auch befristete Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" vorzeitig auflösen könne, findet nicht nur in SZ 49/131 = Arb. 9539 = EvBl. 1977/116 eine Stütze; sie entspricht auch der - soweit ersichtlich, einhelligen - Auffassung des österreichischen Schrifttums (s. dazu neben Wachter und Schwarz - Holzer - Holler (jeweils a. a. O.) insbesondere auch Kryda, Konkurs und Arbeitsverhältnis, SozSi 1977, 141; Floretta in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 166 und Tutschka, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes[3], 443 FN 82; im gleichen Sinne offenbar auch Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, RdA 1975, 252). Was der Kläger dagegen vorbringt, ist nicht stichhältig. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß § 25 Abs. 2 KO in seiner bis zur Novelle 1959 geltenden, nahezu wörtlich aus § 23 Abs. 2 des Handlungsgehilfengesetzes, RGBl. 20/1910, übernommenen Fassung dem Dienstnehmer (u. a.) dann einen - als Konkursforderung zu behandelnden - Schadenersatzanspruch zuerkannt hatte, wenn das Dienstverhältnis durch die Kündigung des Masseverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst wird, für die es eingegangen war; der Gesetzgeber selbst hatte damit keinen Zweifel daran gelassen, daß das in § 25 Abs. 1 KO (und zuvor in § 23 Abs. 1 Handlungsgehilfengesetz) normierte außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters auch für solche Arbeitsverhältnisse gelten sollte, die im Sinne des § 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG oder ähnlicher Bestimmungen durch Ablauf der vertraglich bedungenen Zeit enden. Anhaltspunkte dafür, daß die Novelle 1959 eine Änderung dieser Rechtslage im Sinne einer Beschränkung des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf unbefristete Arbeitsverhältnisse beabsichtigt hätte, fehlen; sie sind insbesondere auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle 1959 (bei Sabaditsch a.a.O.) nicht zu entnehmen, welche die Abänderung des § 25 KO als Folge der "Neuordnung der Masseforderungen und der Forderungen der Gläubiger der ersten Klasse" bezeichnen, nach welcher "Dienstnehmerforderungen nunmehr in gesteigertem Umfang aus der Konkursmasse bezahlt werden" sollten. Der Umstand, daß § 25 Abs. 2 KO (alte Fassung) im Jahr 1959 der damals neu geschaffenen Regelung des § 46 Abs. 1 Z. 4 KO "weichen mußte" - so wörtlich die Erläuternden Bemerkungen -, gibt deshalb keine Veranlassung, den ersten Absatz des § 25 KO - welcher ebenso wie vorher § 23 Abs. 1 Handlungsgehilfengesetz nicht zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden, sondern von Anfang an auf "Dienstverhältnisse" schlechthin abgestellt war und insoweit bis heute unverändert geblieben ist - nunmehr enger auszulegen und die Anwendung dieser Bestimmung seit der Novelle 1959 auf unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuschränken. Die gegenteilige Auffassung des Klägers stunde, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mit dem Regelungszweck des § 25 Abs. 1 KO, dem Masseverwalter durch Einräumung eines "außerordentlichen" Kündigungsrechtes die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitnehmern des Gemeinschuldners zu erleichtern und ihn dabei insbesondere nicht an diesbezügliche Parteienvereinbarungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu binden, im offenkundigen Widerspruch, wäre es doch nicht einzusehen, warum diese Begünstigung des Masseverwalters nur bei Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei vereinbarter Unkundbarkeit des Arbeitsverhältnisses schlechthin, nicht aber auch bei einer einvernehmlichen Befristung dieses Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG Platz greifen sollte.

Der Kläger begegnet dieser Rechtsauffassung ausschließlich mit dem Hinweis darauf, daß nach dem Gesetz ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Kündigung überhaupt nicht aufgelöst werden könne, die Anwendung des § 25 Abs. 1 KO auf derartige Arbeitsverhältnisse also schon am Fehlen einer "gesetzlichen Kündigungsfrist" scheitern müsse. Auch diese Auffassung ist aber nicht stichhältig: Daß es nach § 25 Abs. 1 KO nicht darauf ankommen kann, ob die Möglichkeit einer Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall durch Parteienvereinbarung beschränkt oder gänzlich aufgehoben worden ist, folgt schon daraus, daß der Masseverwalter gerade durch diese Bestimmung in die Lage versetzt werden sollte, schon angetretene Arbeitsverhältnisse im Interesse der Konkursmasse ohne Bindung an derartige vertragliche Abmachungen vorzeitig aufzulösen. § 25 Abs. 1 KO kann deshalb im Sinne der zutreffenden Ausführungen Wachters (a. a. O.) - welchen sich später auch Kryda (a.a.O.) angeschlossen hat - nur dahin verstanden werden, daß der Masseverwalter bei der außerordentlichen Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses jene "gesetzliche" Kündigungsfrist einzuhalten hat, die ohne eine solche Befristung für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit gelten würde. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Begriffes der "gesetzlichen Kündigungsfrist" ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß - wie bereits im anderen Zusammenhang dargelegt - der Gesetzgeber selbst bis zur Novelle 1959 keinen Zweifel an der Möglichkeit gelassen hatte, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 KO (bzw. zuvor nach § 23 Abs. 1 Handlungsgehilfengesetz) unter Einhaltung der "gesetzlichen Kündigungsfrist" aufzulösen.

Im übrigen bedarf es aber gerade im vorliegenden Fall, in welchem das ursprünglich ohne Befristung eingegangene Arbeitsverhältnis des Klägers noch vor der Konkurseröffnung von der Arbeitgeberin aufgekundigt worden war, noch einer wesentlichen Klarstellung. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis durch die Aufkündigung "vorerst in ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer bis zum Ende der Kündigungsfrist umgewandelt" werde (so wörtlich SZ

26/267; Arb. 7082; Arb. 9142 = EvBl. 1974/185; Arb. 9259 = JBl.

1975, 437; Arb. 9471; Arb. 9517; Arb. 9539 = EvBl. 1977/116). Diese

in der Folge auch von Floretta (a.a.O., 172) sowie Martinek - Schwarz (AngG[3], 330 § 20 Anm. 1) übernommene Formulierung darf jedoch nicht mißverstanden werden. Sie besagt - wie sich vor allem aus dem immer wiederkehrenden Hinweis darauf ergibt, daß das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis durch die Kündigung "in das Auflösungsstadium versetzt" wird (s. dazu außer der erwähnten Judikatur insbesondere auch Arb. 8058 = JBl. 1965, 430; Arb. 9189; Arb. 9282/2) - nicht mehr, als daß das zunächst nicht absehbare Ende des ohne Befristung eingegangenen Arbeitsverhältnisses durch den rechtsgestaltenden Akt der Kündigung nachträglich einseitig herbeigeführt und damit ab dem Zeitpunkt der Kündigung voraussehbar gemacht wird (so zutreffend bereits Wachter in RdA 1977, 28 f.). Wollte man hingegen für das erwähnte "Auflösungsstadium" zwischen der Kündigungserklärung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich ein echtes befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1158 Abs. 1 ABGB, § 19 Abs. 1 AngG mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen annehmen, dann hätte dies (u. a.) auch die Unzulässigkeit einer Aufkündigung durch den anderen Vertragsteil während der restlichen Vertragsdauer zur Folge; das stunde aber im Widerspruch zur Auffassung des OGH, daß die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht das Recht nimmt, das Arbeitsverhältnis während des Laufes der Kündigungsfrist seinerseits zu einem früheren Zeitpunkt aufzukundigen (Arb. 8058 = JBl. 1965, 430; im gleichen Sinne auch 4 Ob 56/76). Das gleiche muß dann aber auch dort gelten, wo - wie hier - während des Laufes der durch eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgelösten Kündigungsfrist die Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers dem Masseverwalter die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 KO zu einem früheren, noch vor dem ursprünglichen Kündigungstermin liegenden Zeitpunkt aufzulösen. Da sich infolgedessen die vom OGH in SZ 49/131 vertretene Rechtsansicht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als unbedenklich erweist, sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von ihr abzugehen.

Für den konkreten Rechtsstreit ergeben sich daraus nachstehende rechtliche Konsequenzen: Im Zeitpunkt der Austrittserklärung des Klägers am 19. März 1979 hätte das - von der Arbeitgeberin noch vor der Konkurseröffnung zum 30. Juni 1979 aufgekundigte - Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter gemäß § 25 Abs. 1 KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 30. April 1979 aufgekundigt werden können. Da der mit Grund austretende Arbeitnehmer gemäß § 29 Abs. 1 AngG seine vertragsmäßigen Entgeltansprüche nur für jenen Zeitraum behält, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses "durch ordnungsgemäße Kündigung" (der Gegenseite) hätte verstreichen müssen, gebührt auch dem Kläger die Kündigungsentschädigung nur bis zum 30. April 1979. Ein darüber hinausgehender Anspruch für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juni 1979, wie er allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, besteht hingegen aus den dargelegten Erwägungen nicht zu Recht.

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