Rechtssatz
War der Zweck von Schenkungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist § 1266 ABGB analog anwendbar, dh der an der Scheidung schuldlos oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muss also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. Der erkennende Senat schließt sich damit der von der neueren Lehre (Koziol - Welser, Grundriß 6. Auflage I 271; Petrasch in Rummel ABGB, RdZ 1 zu § 1246; Schwind in Ehrenzweig, System 3. Auflage, Familienrecht 98) im Anschluss an Rummel (Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976,626) und Rechtsprechung (SZ 48/9; 1 Ob 596/78) vertretenen Absicht an.
4 Ob 504/84 | OGH | 23.04.1985 |
Veröff: SZ 58/63 = EvBl 1986/28 S 112 |
4 Ob 503/86 | OGH | 19.05.1987 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 504/86 |
1 Ob 310/98i | OGH | 24.11.1998 |
Auch; nur: War der Zweck von Schenkungen dem von Ehepakten vergleichbar, dann ist § 1266 ABGB analog anwendbar, dh der an der Scheidung schuldlos oder gleichschuldige Eheteil kann die Schenkung widerrufen. Der Schenkung muss also ebenso wie dem Ehepakt die Erwartung zu Grunde gelegen sein, die Ehe werde Bestand haben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0040OB00504_8400000_001
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