OGH 4Ob1570/94

OGH4Ob1570/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johanna G*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Weber und Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, wegen Einwilligung in die grundbücherliche Eigentumsübertragung (Streitwert S 381.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.April 1994, GZ 17 R 56/94-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Divergenz in der Rechtsprechung besteht nicht: Nach ständiger Rechtsprechung ist § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem vom Ehepakten vergleichbar ist. Die Schenkung muß ebenso wie der Ehepakt in der Erwartung erfolgt sein, die Ehe werde Bestand haben (SZ 48/9 = JBl 1976, 648; SZ 58/63; EFSlg 56.968; s auch Rummel, Schenkungen unter Ehegatten und Scheidung, JBl 1976, 626). Nach § 1266 ABGB erlöschen Ehepakte, wenn (ua) die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden wird (s Petrasch in Rummel, ABGB2 § 1266 Rz 1). Der Geschenkgeber kann daher - auch bei einer unwiderruflichen Schenkung - verlangen, daß der Beschenkte das Geschenk rücküberträgt.

Der von der Beklagten zitierten E 1 Ob 18/73 EvBl 1974/29 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde: Das Geschenk war gegeben worden, um die Braut zur Eheschließung zu bewegen. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Kläger der Beklagten die Hälfte seiner Liegenschaft geschenkt, weil die beiden heiraten wollten und davon ausgingen, ihre Ehe werde bis zum Tod eines von ihnen bestehen bleiben.

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt schon mangels Erheblichkeit nicht vor: Auch wenn der Erstrichter bei Berücksichtigung der Ergebnisse des Scheidungsverfahrens zum Ergebnis gekommen wäre, daß die Schenkung der Versorgung der Beklagten dienen sollte, so folgt daraus noch nicht, daß damit auch die Versorgung im Fall einer Scheidung gemeint gewesen wäre. Die Beklagte gibt selbst zu, daß eine Scheidung nicht ausdrücklich bedacht war. Der von ihr gewünschten Schlußfolgerung steht auch die Feststellung entgegen, daß beide Streitteile davon ausgingen, ihre Ehe werde Bestand haben.

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