Rechtssatz
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung in Ehesachen hindert nicht die Beschränkung des aufhebenden Erkenntnisses über eine Wiederaufnahmsklage auf die Klage oder die Widerklage allein oder auf den Schuldantrag oder Mitschuldantrag unter Belassung des Ausspruches über die Scheidung.
RG vom 24.03.1943, IV 23/43
4 Ob 502/77 | OGH | 29.03.1977 |
Auch; Beisatz: Anfechtung nur wegen des Ausspruches des überwiegenden Verschuldens. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19770329_OGH0002_0040OB00502_7700000_001
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