Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur vorzeitigen Beendigung von Bestandverhältnissen in Einkaufszentren (vgl zuletzt etwa 5 Ob 257/05p mwN) richtig wiedergegeben und in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet. Insbesondere hat es zutreffend berücksichtigt, dass die Parteien schon bei Vertragsabschluss von der geplanten Errichtung eines weiteren Einkaufszentrums wussten und ein Umsatzrückgang daher objektiv vorhersehbar war (6 Ob 59/00w; RIS-Justiz RS0027780 [T28, T29]).
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