Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgeblichen Tatsachenannahmen der Vorinstanzen handelt es sich bei dem von der Beklagten beworbenen, am 25. 1. 2001 auf den Markt gebrachten Schihschuh Modell "Rail" um eine innovative, sich von den drei etwas früher auf den Markt gebrachten Soft-Schischuhmodellen der Klägerin unterscheidende teilweise Übertragung der für Snowboard-Softboots charakteristischen Eigenheiten auf die Erfordernisse des Alpin-Schischuhs bzw des Alpin-Schilaufs. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die angesprochenen Verkehrskreise von der beanstandeten (inhaltlich wahren) Werbebehauptung "... erste Soft-Schischuh am Markt" nicht irregeführt werden könnten, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung zur Allein-/Spitzenstellungswerbung (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078206; 0078340; 0078472). Ferner ist auch nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz die Rechtsfrage, welchen Eindruck diese Ankündigung auf den Durchschnittsleser mache, entgegen den Grundsätzen der Rechtsprechung (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0043590) gelöst hätte.
Demgemäß kommt es aber auf die für den "Einzelfall", dass jemand den Eindruck gewinnen sollte, die Beklagte preise den "ersten wirklich weichen" Schischuh an, dargelegte Alternativbegründung des Rekursgerichts, darin läge eine vom Publikum nicht wirklich ernstgenommene Übertreibung in der Werbung, nicht an, zumal eine solche Beurteilung den festgestellten Sachverhalt außer Acht ließe. Aus diesen Erwägungen ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zurückzuweisen.
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