Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Mietrechtsübergang an den im Haushalt lebenden Familienangehörigen setzt nicht nur voraus, daß der bisherige Mieter die Wohnung verläßt, ihre Benutzung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt lebende Verwandte dieselbe selbst aufnimmt, er muß auch vom Willen der Parteien umfaßt sein. Die entsprechende Absicht muß zwar nicht erklärt werden, sich aber doch aus dem Verhalten einwandfrei erschließen lassen (stRsp RIS-Justiz RS0068541).
Ob die Klägerin die Wohnung verlassen und ihre Benutzung mit dem Willen aufgegeben hat, ihrem Sohn deren Übernahme zu ermöglichen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat das konkludente Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abtretung der Mietrechte mit Rücksicht auf die ausdrückliche Weigerung der Klägerin, eine derartige Vereinbarung zu schließen, verneint. Eine grobe Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal sich die Klägerin schon bei Verlassen der Wohnung eine Rückkehr vorbehalten und in weiterer Folge immer wieder eine Übertragung der Mietrechte abgelehnt hatte. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher mangels Vorliegens einer krassen Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage.
Hat aber die Klägerin ihrem Sohn die Mietrechte nicht überlassen, kann sie die Beklagte von diesem nicht herleiten.
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