OGH 4Ob42/08t (RS0123293)

OGH4Ob42/08t20.10.2020

Rechtssatz

Der Durchschnittsverbraucher wird aus der Behauptung eines österreichischen Unternehmens, ein bestimmtes Produkt hergestellt zu haben, nicht ableiten, dass diese Herstellung ausschließlich im Inland erfolgt wäre.

Normen

UWG §2 D2

4 Ob 42/08tOGH08.04.2008
4 Ob 127/20kOGH20.10.2020

Vgl; Beisatz: Wenn mehrere Produktionsländer inklusive Österreich angegeben sind, ist daraus insbesondere nicht zu schließen, dass sämtliche Produktionsschritte im Inland vorgenommen worden wären. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080408_OGH0002_0040OB00042_08T0000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)