OGH 4Ob41/75 (RS0028773)

OGH4Ob41/7523.9.1975

Rechtssatz

Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht.

gegenwärtig — aktuell — zukünftig — Beeinträchtigung — Gefahr — Gefährdung — Erkrankung — Krankheit — Angestellte — Ende — Beendigung — Auflösung

 

Normen

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

4 Ob 41/75OGH23.09.1975

Veröff: SozM IA/d,1140 = ZAS 1976,180 (Marhold) = Arb 9376

4 Ob 144/77OGH08.11.1977

Veröff: IndS 1978 4,1111

4 Ob 2/84OGH13.03.1984

nur: Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. (T1)

14 Ob 19/86OGH04.03.1986
9 ObA 93/88OGH11.05.1988

nur T1; Veröff: RdW 1988,359

9 ObA 297/01vOGH19.12.2001

nur: Es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht. (T2); Beisatz: Die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten, reicht hingegen nicht aus. (T3)

9 ObA 31/03dOGH25.06.2003

nur T2; Beis wie T3

9 ObA 43/16pOGH21.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00041_7500000_003

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