OGH 4Ob396/84 (RS0066797)

OGH4Ob396/8431.1.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.

Normen

MSchG §33a

4 Ob 396/84OGH27.11.1984

Veröff: ÖBl 1985,67 = GRURInt 1986,135

4 Ob 33/89OGH09.05.1989

Vgl auch; Beisatz: Bürgerbräu (T1)

4 Ob 7/96OGH26.02.1996

Beisatz: Die Konkretisierung des im § 33 a Abs 1 MSchG verwendeten unbestimmten Begriffes des "Gebrauches in angemessenem Umfang" hat der Gesetzgeber der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Im Zweifel ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, die an den Gebrauch der Marke keine allzu hohen Anforderungen stellt. (T2) Veröff: SZ 69/38

4 Ob 91/00mOGH12.04.2000

Auch; nur: Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. (T3)

4 Ob 119/06pOGH09.08.2006

nur T3

4 Ob 26/18dOGH20.02.2018

Ähnlich

4 Ob 206/22fOGH31.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Löschung weil keine außenwirksame Tätigkeit feststeht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00396_8400000_002

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