Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig, die klagende Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:
Der beanstandete Fernseh-Werbefilm zeigt nach den Worten "P***** präsentiert den Bruchtest" einen Karatekämpfer, der zuerst eine Eternitplatte und anschließend einen Tondachziegel mit seiner bloßen Faust zerschlägt, wozu der Kommentar "Die härteste Platte und der dickste Ziegel haben keine Chance" gesprochen wird. Sodann versetzt der Karatekämpfer unter den Worten "Das bruchfestere Dach ist aus Aluminium und heißt P*****, das Dach, stark wie ein Stier" einem Aluminium-Dachziegel einen Faustschlag, wobei sich dieser Dachziegel zunächst - computeranimiert - kurz verbeult, aber sodann infolge Verschwindens der Eindellung gleich wieder in den unbeschädigten Zustand zurückversetzt wird.
Das Rekursgericht hat der Beklagten sinngemäß verboten, im geschäftlichen Verkehr in TV-Werbespots, Werbeaussendungen, Verkaufsprospekten und Werbeinseraten Tondachziegel Aluminiumdachziegel vergleichend gegenüberzustellen, indem Tondachziegel als zerbrechlich und Aluminiumdachplatten als extrem bruchfest und elastisch dargestellt werden, insbesondere wenn diese Darstellung mit herabsetzenden Aussagen verbunden ist. Die Werbung sei irreführend, weil beim Publikum die unrichtige Vorstellung erweckt werde, die Dachplatten der Beklagten seien besonders elastisch und nähmen auch nach großer Krafteinwirkung wieder ihre ursprüngliche Form an, und sie sei pauschal herabsetzend, wenn allein an Hand des einzigen angesprochenen Kriteriums der Bruchfestigkeit zum Ausdruck gebracht werde, dass auch beste Konkurrenzprodukte ("härteste Platte und dickster Ziegel") nicht mit den Produkten der Beklagten mithalten könnten.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin angegriffenen Werbeaussagen fallen unter den Begriff der vergleichenden Werbung: Verglichen werden auf dem Markt für Dacheindeckungsprodukte die Aluminium-Dachziegel der Beklagten mit den Tondachziegeln der Klägerin. Die beanstandeten Werbeaussagen sind zugleich auch als Systemvergleich zu beurteilen, bei dem - unter Vermeidung der Nennung eines bestimmten Mitbewerbers - die Vor- und Nachteile bestimmter Dacheindeckungsysteme dargelegt werden.
Auch Systemvergleiche müssen wahr, sachlich und informativ sein (MR 1999, 348 = ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner; RdW 2002, 283 = ecolex 2002, 269 <Reitböck> - Betonschalsteine). Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muss daher dem angesprochenen Publikum alle jene wesentlichen Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber denen der sonstigen Mitbewerber zu bilden; eine bloß mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung ist unzulässig (WBl 1990, 274 = MR 1990, 148 - Bank-Pfandverkauf mwN; WBl 1990, 311 - Energiespar-Ratgeber; MR 1999, 348 = ÖBl 2000, 20 - LKW-Entferner). Von dieser Rechtsprechung weicht die Entscheidung des Rekursgerichts nicht ab.
Die Auffassung der Beklagten, jeder vernünftige Betrachter des Fernsehspots erkenne, dass im Film nicht das natürliche Verhalten der Aluminium-Dachplatte, sondern ein virtuell verändertes Verhalten gezeigt werde, berücksichtigt nicht, dass ja auch im Hinblick auf Eternitplatte und Tondachziegel (die beide infolge eines Karateschlags zerbrechen) ein realistischer Handlungsablauf vorliegt, weshalb die Annahme des Rekursgerichts keine Fehlbeurteilung ist, ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums halte die Zurückverformung der Aluminiumplatte nach dem Karateschlag für ein mögliches - auf besonderer Beschaffenheit beruhendes - Materialverhalten. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat im Übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; MR 2000, 321 - Halbjahres-Abonnement; ÖBl-LS 2001/122 - Wiener Werkstätten uva).
Nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des Rekursgerichts, die Beklagte habe in ihren beanstandeten Werbeaussagen den Boden der Sachlichkeit verlassen, wenn sie sich angesichts vielfältiger und differenzierter Vergleichskriterien (wie Wärmeisolierung, Gewicht, Optik, Übereinstimmung mit dem Bauwerk und der Landschaft uä) darauf beschränkt hat, plakativ und einseitig ihr Aluminium-Produkt allein unter dem Gesichtspunkt der Bruchfestigkeit als überragend gegenüber Produkten aus anderen Materialien darzustellen ("Die härteste Platte und der dickste Ziegel haben keine Chance"). Dieses vereinfachende Bild wird der Komplexität der beim angestellten Vergleich zu berücksichtigenden Kriterien nicht gerecht, setzt Konkurrenzprodukte pauschal herab und lässt ein objektives Urteil im Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Dacheindeckungssystemen nicht zu. Der von der Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung 4 Ob 130/02z lag insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als auch dort die Beklagte die Nachteile ihres Produkts bei vergleichsweise geringer Krafteinwirkung gänzlich ausgeklammert hat und damit infolge Verschweigung wesentlicher Umstände den (unzutreffenden) Eindruck einer generellen Überlegenheit gegenüber den Mitbewerbern erweckt hat (vgl die dortige Rekursentscheidung des OLG Wien, 5 R 230/01f, S. 18), weshalb insoweit dem Sicherungsantrag auch stattgegeben wurde.
Das Unterlassungsbegehren hat sich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (stRsp ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerl). Ob das Begehren im Einzelfall dieser Voraussetzung entspricht, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Angesichts der durchgeführten Werbung mittels Fernsehspot, Werbeprospekt und im Internet ist aber auch nicht zu erkennen, dass der Unterlassungtitel zu weit gefasst wäre.
Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist schließlich auch nicht darin zu erblicken, dass dem Verbot die Einschränkung "zu Zwecken des Wettbewerbs" fehlt, weil sich dieses Tatbestandsmerkmal ohnehin aus der verbotenen Handlung ergibt (4 Ob 379/97g).
Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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