Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte bot auf Seite 3 ihres in ganz Österreich verteilten Prospektes für Juli 1993 das Brillenmodell der Klägerin Nr. M 2159 um S 1.800 an und führte dazu aus, daß diese Brille am 13.5.1993 bei der Firma "D***** S 5.230 gekostet habe. Unterhalb der Brillenabbildungen und den dazu angeführten Preisen stand zu lesen: "Gleiche Fassung - Gleiche Glasstärke 190 % Preisunterschied". Weiters hieß es auf den Seiten 2 und 3: "DAS BESTE 1. Große Auswahl an modischen Markenbrillen internationaler Hersteller. ... 5. Keine Brille teurer als 1.800,- (ausgenommen Bifokal- oder Gleitsichtgläser). ...". Auf den Seiten 3 und 4 des Prospektes befanden sich neben den Abbildungen verschiedener Brillen anderer Hersteller auch Abbildungen der Fassungen Modell Nr. M 2158 und M 2159 der Klägerin. Dabei wurde in auffälliger Form das Markenlogo "S***** - For me it must be a S*****" dargestellt und fettgedruckt darunter geschrieben: "2 Formen - 6 Farben!". Eine ähnliche Werbung erschien auch im Prospekt für August 1993. Diese Fassungen wurden nicht in sechs, sondern nur in vier Farben erzeugt. In einer Hörfunkwerbung vom 4.7.1993 wurde gesagt:
"Schon wieder 190 % Preisunterschied bei Brillen. Das ist das Ergebnis eines neuen Preisvergleichs mit einer S*****-Fassung. Diese Brille, komplett mit Einstärkengläsern, kostet bei mir nur 1.800,-. Woanders bezahlen Sie jedoch über 5.000,- dafür. Ihr Franz Josef H*****.". Gleichartige Werbeaussagen fanden sich auch in verschiedenen Zeitungen.
Nicht in allen Filialen der Beklagten waren die in ihren Prospekten angebotenen Fassungen der Klägerin vorrätig; vielmehr konnten sie teilweise nur über die Zentrale bestellt werden.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für Brillen und deren Vertrieb zu unterlassen, Brillen der Marke "S*****" zu besonders günstigen Preisen und/oder in einer bestimmten Sortierung anzubieten oder dafür zu werben, wenn diese beworbenen Brillen nicht oder nicht in einer für die zu erwartenden Nachfrage ausreichenden Menge oder nicht in der angebotenen Sortierung in ihren Filialen oder sonstigen Verkaufsstellen erhältlich und greifbar sind. Ferner beantragt sie die Ermächtigung, den Spruch des Urteils binnen vier Monaten nach seiner Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in einer österreichweiten Sonntagsausgabe der periodischen Druckschrift "Neue Kronen-Zeitung" sowie in einer Samstagausgabe der periodischen Druckschrift "Oberösterreichische Nachrichten", jeweils im Textteil mit Fettdruckumrandung und der Überschrift "Im Namen der Republik" in Fettdruck und mit den Namen der Prozeßparteien im gesperrten Druck, veröffentlichen zu lassen. Die Beklagte führe mit ihren Ankündigungen die angesprochenen Verkehrskreise entgegen § 2 UWG in die Irre. Ihr Verhalten verstoße auch gegen die guten Sitten (§ 1 UWG). Die Klägerin habe ein Interesse an der Veröffentlichung des Urteilsspruches, um den Verkehr über die Sittenwidrigkeit und Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Ankündigungen aufzuklären.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Bei Brillen erwarte der Kunde nicht, daß eine bestimmte Fassung im Geschäft vorrätig sei. Die Lagerhaltung für die Fassungen der Klägerin sei ausreichend gewesen. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil es zu unbestimmt sei. Überdies genüge die Veröffentlichung in einem der Kataloge der Beklagten. Die Veröffentlichung der Kostenentscheidung, der Namen der Parteienvertreter und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sei nicht erforderlich.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren insoweit statt, als es die Klägerin ermächtigte, den Ausspruch über das Unterlassungsbegehren und das Urteilsveröffentlichungsbegehren zu veröffentlichen. Das Veröffentlichungsmehrbegehren (Veröffentlichung auch des Ausspruches über den Kostenersatz) wies es ab. Die Beklagte habe gegen § 2 UWG verstoßen. Die österreichweite Verbreitung ihrer Postwurfsendungen, die Werbung in Zeitschriften und im Rundfunk machten eine Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer Sonntagsausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" und in einer Samstagausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten" erforderlich. Eine Veröffentlichung in dem von der Beklagten monatlich herausgegebenen Prospekt sei von der Klägerin nicht begehrt worden und könne daher nicht zugesprochen werden. Nach § 25 Abs 4 UWG sei der Urteilsspruch zu veröffentlichen; dazu zähle auch der Urteilskopf. Auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sei zu veröffentlichen; nur der Kostenausspruch sei in die Veröffentlichung nicht einzubeziehen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe mit Recht einen Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG angenommen. Die Urteilsveröffentlichung sei in einem solchen Umfang zu bewilligen, daß die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden. Da beide Streitteile ihren Sitz in Oberösterreich haben, dies ihr Heimatmarkt ist und ihnen in diesem Bundesland ein besonderer Bekanntheitsgrad zukommt, sei anzunehmen, daß die beanstandeten Ankündigungen gerade hier von einem besonders breiten Publikum aufgenommen wurden. Dem trage die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in einer Samstagausgabe der "Oberösterreichischen Nachrichten" Rechnung. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung in einem Prospekt der Beklagten verstieße gegen § 405 ZPO. Der Urteilsspruch im Sinn des § 25 Abs 4 erster Satz UWG umfasse auch die in § 417 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO bezeichneten Angaben und damit auch die Bezeichnung der Parteienvertreter. Auch die Veröffentlichung zur Ermächtigung sei davon umfaßt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie lediglich die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung und insbesondere deren Umfang bekämpft; das Rechtsmittel ist zwar im Hinblick darauf, daß eine nähere Auseinandersetzung mit der im Schrifttum an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 25 Abs 4 UWG geübten Kritik geboten erscheint, zulässig; es ist aber nicht berechtigt.
Wird, ausgenommen die Fälle der §§ 11 und 12 UWG, auf Unterlassung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen (§ 25 Abs 3 UWG). Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Die Art der Veröffentlichung ist im Urteil zu bestimmen (§ 25 Abs 4 UWG).
Die Urteilsveröffentlichung soll nach ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt (ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN). Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere ein berücksichtigungswürdiges Interesse der siegreichen Partei, das Veröffentlichungsbegehren rechtfertigen (ÖBl 1984, 81 - Rabattgewährung an Testkäufer mwN). Dieses Interesse ist zweifellos dann zu bejahen, wenn - wie hier - in weit verbreiteten Werbeaussendungen unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben über das eigene Angebot wie die eigene Lagerhaltung gemacht werden, die eine für den Beklagten vorteilhafte, für seine Mitbewerber jedoch nachteilige Meinung in einem größeren Personenkreis erzeugen (vgl SZ 9/116; SZ 11/104 ua).
Entgegen den Revisionsausführungen ist das Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung in einer österreichweit verbreiteten Zeitung wie der "Neuen Kronen-Zeitung" ebenso zu bejahen wie ihr Interesse an der zusätzlichen Veröffentlichung in einer oberösterreichischen Tageszeitung, ist doch nur damit Gewähr gegeben, daß ein größerer Teil derjenigen Personen, die von den beanstandeten Werbeaussagen erfahren haben, nun auch über deren Wettbewerbswidrigkeit unterrichtet wird. Da diese Werbeankündigungen nicht nur in dem jeden Monat erscheinenden Prospekt der Beklagten, sondern auch im Rundfunk und in verschiedenen Zeitschriften veröffentlicht wurden, würde die - von der Klägerin nicht begehrte - Veröffentlichung allein in dem Prospekt für die Aufklärung des Publikums nicht hinreichen.
Weder die Revisionsausführungen noch die dort angeführten literarischen Äußerungen zum Umfang der Urteilsveröffentlichung rechtfertigen nach Meinung des erkennenden Senates ein Abgehen von seiner Rechtsprechung:
Nach § 25 Abs 4 erster Satz UWG umfaßt die Veröffentlichung den "Urteilsspruch". Der dabei verwendete Begriff des Urteilsspruches ist weiter als jener des § 417 Abs 1 Z 3 ZPO. Bei anderer Auslegung wäre der Veröffentlichung ja weder zu entnehmen, welches Gericht (§ 417 Abs 1 Z 1 ZPO) - und daß überhaupt ein Gericht - das Unterlassungsgebot ausgesprochen hat und auf welche Parteien es sich bezieht (§ 417 Abs 1 Z 2 ZPO). § 25 Abs 4 UWG ist daher nach Lehre (Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MR 1987 Heft 1, 26 f [27], Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 138) und Rechtsprechung (4 Ob 332/81 - Wiener Emailmanufaktur) dahin auszulegen, daß er sowohl den Urteilsspruch im Sinn des § 417 Abs 1 Z 3 ZPO als auch den Urteilskopf (§ 417 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO) umfaßt; der Begriff ist nur als Gegensatz zu den Entscheidungsgründen des § 417 Abs 1 Z 4 ZPO zu verstehen. Das entspricht auch der Meinung des historischen Gesetzgebers, werden doch in den Materialien (RV zur UWG-Novelle 1980, 249 BlgNR 15. GP 7) "im Urteilsspruch mitunter umfaßte Bestandteile wie Kostenentscheidung, Parteienvertreter" genannt.
In ÖBl 1993, 212 - Ringe hat freilich der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß die Auffassung, die Kostenentscheidung sei als Bestandteil des Spruches mitzuveröffentlichen (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; WBl 1987, 339 - Versicherungs-Schreck), nicht aufrechterhalten werden könne, weil damit das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt werde. Dazu komme noch die Erwägung, daß die Kostenentscheidung nicht immer nur dem - allein zu veröffentlichenden - Unterlassungsausspruch zuzuordnen sei. Gleichzeitig hat der Oberste Gerichtshof aber daran festgehalten, daß auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu veröffentlichen sei.
An dieser Entscheidung wurde in der Lehre Kritik geübt. Graff/Kucsko ("Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung", ecolex 1993, 762) meinen, mit der gleichen Begründung ließe sich auch belegen, daß weiterhin die Kostenentscheidung zu veröffentlichen sei; auch diese hätte einen Aufklärungswert, werde doch der Leser darüber informiert, welche weitreichenden finanziellen Folgen ein Wettbewerbsprozeß haben könne. Beiden Elementen des Spruches (Veröffentlichungsermächtigung und Kostenentscheidung) sei jedoch gemeinsam, daß das Interesse an der Information über ihren Zuspruch nicht das Interesse sei, das die tragende Grundlage für den Veröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG bilde, nämlich eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtzustellen.
Ciresa (Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 143) hält gleichfalls den Informationswert der Veröffentlichung des Ausspruches über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung für gering. Er meint, daß die in ÖBl 1993, 212 - Ringe gegebene Begründung - wonach durch die Veröffentlichung der Ermächtigung klargestellt werde, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung bejaht habe und nicht der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornehme - nicht überzeuge, weil diese Unterscheidung nur von einschlägig tätigen Juristen, nicht aber von den Adressaten der Urteilsveröffentlichung getroffen werde.
Schon früher hatte Schuster-Bonnot ("Wesen und Grenzen der privatrechtlichen Befugnis zur Urteilsveröffentlichung im Wettbewerbsrecht mit Bemerkungen zur Wiederholungsgefahr", ÖBl 1980, 57 ff [62]) gemeint, unter "Urteilsspruch" seien nur die für den Zweck des Kundtuns notwendigen Teile des Urteilsspruches zu verstehen.
Kucsko ("Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung", ÖBl 1984, 145 f [146]) hatte ebenfalls die Zweckmäßigkeit der Veröffentlichung der Ermächtigung in Zweifel gezogen.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Gesetzesauslegung hat mit der Erforschung des Wortsinns der Norm zu beginnen und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder den des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen (SZ 54/135; SZ 60/254 = ÖBl 1988, 99 - Blumen-Sonntagsverkauf; Koziol/Welser19 I 20). Worte oder Sätze können jeweils verschiedene Bedeutung haben, je nachdem, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Aus dem Gesamtzusammenhang einer Regelung ergibt sich häufig, welche der möglichen Wortsinndeutungen zu wählen ist (Koziol/Welser aaO 20 f). Läßt sich auch dann die zweifelhafte Norm nicht eindeutig klären, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (§ 7 ABGB; Koziol/Welser aaO).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, daß - wie schon ausgeführt - der Begriff des "Urteilsspruches" in § 2 Abs 4 UWG alle Urteilsbestandteile außer den Entscheidungsgründen (§ 417 Abs 1 Z 4 ZPO) umfaßt.
Wird behauptet, daß irgendein Bestandteil des Urteilsspruches im genannten Sinn trotz § 25 Abs 4 UWG nicht zu veröffentlichen sei, dann wird damit eine "teleologische Reduktion" gefordert. Diese will dem Gesetzeszweck nicht - wie die Analogie (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 3 ff zu § 7; Koziol/Welser aaO 22 ff) - gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung verschaffen (SZ 52/132; RdW 1987, 212 ua). Die "verdeckte" Lücke besteht dabei im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist der Nachweis, daß eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und daß sie sich von den "eigentlich gemeinten" Fallgruppen so weit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (Bydlinski aaO Rz 7).
Auszugehen ist hier von dem vom Gesetzgeber mit der Anordnung der Urteilsveröffentlichung verfolgten Zweck. Dieser sieht in der Urteilsveröffentlichung "ein Mittel, die nachteiligen Wirkungen unlauterer Wettbewerbshandlungen auszugleichen ..., die unlauteren Machenschaften vor der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Wirtschaftskreise, auf deren Irreführung solche Machenschaften häufig abzielen, über die einschlägigen geschäftlichen Verhältnisse aufzuklären" (RV 464 BlgNR 1. GP 16 f; RV zur UWG-Novelle 1980, 249 BlgNR 15. GP 7).
Der Ausspruch über den Prozeßkostenersatz mag zwar unter den Begriff des "Urteilsspruches" fallen; seine Gleichbehandlung mit dem Unterlassungsgebot wäre aber sachlich nicht zu rechtfertigen, weil mit seiner Veröffentlichung keinerlei Aufklärung verbunden ist. Die Erkenntnis, daß Wettbewerbsverfehlungen den dafür Verantwortlichen teuer zu stehen kommen können, ist für die angesprochenen Verkehrskreise - also das vorher irregeführte Publikum - nicht von Bedeutung.
Daß aber die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung - die zweifellos einen Bestandteil des Urteilsspruches sogar im engen Sinn des § 417 Abs 1 Z 3 ZPO bildet - so sinnlos wäre, daß auch hier das Gesetz teleologisch zu reduzieren wäre, trifft nicht zu:
Die mit der Urteilsveröffentlichung verfolgte Absicht, eine unlautere Wettbewerbshandlung in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (ÖBl 1993, 156 - Loctite ua), wird viel eher erreicht, wenn dem Text zu entnehmen ist, daß die Information mit gerichtlicher Ermächtigung nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils und nicht womöglich nur auf Initiative des Klägers auf dessen Kosten allenfalls vor Rechtskraft des Urteils geschieht, kann doch angenommen werden, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums einer ersichtlich mit Wissen und Willen eines Gerichtes gemachten Bekanntgabe mehr Bedeutung zumißt und mehr Vertrauen entgegen bringt als einer vom Prozeßgegner an die Öffentlichkeit getragenen Mitteilung eines - allenfalls auch nur vorläufigen - Prozeßergebnisses. Entgegen der Meinung von Graff/Kucsko steht daher das in ÖBl 1993, 212 - Ringe dargelegte Interesse an der Information über die gerichtliche Ermächtigung im engsten Zusammenhang mit dem Zweck der Urteilsveröffentlichung schlechthin.
Die Namen der Parteienvertreter sind als Teil des Urteilskopfes (§ 417 Abs 1 Z 2 ZPO) Bestandteil des Urteilsspruchs im Sinn des § 25 Abs 4 Satz 1 UWG. Ihre Aufnahme in die Urteilsveröffentlichung ist daher konsequent (Ciresa aaO Rz 140; 4 Ob 377/85; 4 Ob 12/88 ua).
Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, daß die vom Gesetzgeber angeordnete Veröffentlichung des Urteilsspruchs nicht unbedingt und immer das beste Mittel ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Gewiß würde in vielen Fällen das Publikum wirksamer aufgeklärt, wenn der Sachverhalt in leicht faßlicher Alltagssprache und nicht durch die Wiedergabe des oftmals schwerfälligen Urteilsspruches mitgeteilt würde. Daß das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung nur auf Antrag der obsiegenden Partei bestimmen kann (§ 25 Abs 5 Satz 1 UWG) wurde schon oft bedauert (Schönherr, Grundriß Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 584.4; Korn aaO 27; Graff/Kucsko aaO; Ciresa aaO Rz 155), kann aber nur vom Gesetzgeber geändert werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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