OGH 4Ob37/95

OGH4Ob37/959.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Rudolf K.Fiebinger und Dr.Peter M.Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31.Jänner 1995, GZ 4 R 4/95-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23.November 1994, GZ 7 Cg 301/94p-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Antrag der Beklagten, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und den EuGH zu befragen, ob § 2 UWG der Richtlinie über die irreführende Werbung ABlNr.L250, 1984, 17 entspricht, wird zurückgewiesen.

2.Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er unter Einschluß des bestätigten Teiles insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und Ankündigungen wird der beklagten Partei geboten, ab sofort und bis zur Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils jede Mitteilung, Ankündigung oder sonstige Veröffentlichung von Gegenüberstellungen der Preise für die Tageszeitung 'Kurier' und/oder 'Neue Kronen Zeitung' mit dem Preis der Tageszeitung 'OÖ Nachrichten', sei es unter ausdrücklicher Benennung der 'OÖ Nachrichten' oder sonstiger erkennbarer Bezugnahme auf diese, zu unterlassen,

1. wenn die Preise für Sechs-Tages-Abonnements gegenübergestellt werden, ohne zu dem für die Tageszeitungen 'Kurier' und/oder 'Neue Kronen Zeitung' angeführten Preis in zumindest gleich auffälliger Form wie die Preisangaben selbst aufzuzeigen, daß neben den angeführten Preisen bei jeder Zahlung mittels Barinkasso oder Erlagscheins eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von S 8 mehr oder weniger zu zahlen ist, oder wenn ähnliche unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, die geeignet sind, den Verkehr in die Irre zu führen;

2. soweit in solchen Gegenüberstellungen die Tageszeitung 'OÖ Nachrichten' als 'teuer' oder mit ähnlichem Sinngehalt bezeichnet wird;

3. wenn in diesen die Tageszeitung 'Kurier' als 'die bessere Zeitung' oder mit ähnlichem Sinngehalt bezeichnet wird, ohne zusätzlich alle zur Vermeidung jeder Pauschalabwertung der 'OÖ Nachrichten' oder der Gefahr einer Irreführung erforderlichen Daten und Umstände vollzählig aufzeigen.

Das Mehrbegehren, das Verbot zu 1. schlechthin zu erlassen, wenn die Gegenüberstellung geeignet ist, den Verkehr in die Irre zu führen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.417,40 bestimmten, auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen (darin S 3.402,90 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Die klagende Partei hat diesen Anteil an den Kosten endgültig selbst zu tragen.

Die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen hat die klagende Partei vorläufig und die beklagte Partei endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "OÖ Nachrichten". Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung" und deren Regionalausgabe "Neue Oberösterreichische Krone" sowie der Tageszeitung "Kurier".

In der "Neuen Oberösterreichischen Krone" vom 23.Oktober 1994 war folgende Einschaltung abgedruckt:

In derselben Ausgabe war im Impressum (Seite 34) folgender Hinweis zu lesen:

"Bei Barinkasso oder Bezahlung mit Erlagschein bzw Postinkasso S 8 Bearbeitungsgebühr".

Im "Kurier" vom 16.Oktober 1994 wurde folgende Einschaltung veröffentlicht:

Zum Abonnentenpreis für das Sechs-Tage-Abo der "OÖ Nachrichten" von monatlich S 185 haben die Abonnenten - unabhängig davon, ob die Zahlung mit Barinkasso, Überweisung oder Bankeinzugsermächtigung geschieht - keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren zu entrichten.

Für die Abonnenten der "Neuen Oberösterreichischen Krone" und des "Kurier" kommt hingegen dann, wenn der Abonnementpreis mit Barinkasso oder mit Erlagschein bzw Postinkasso gezahlt wird, eine Bearbeitungsgebühr von S 8 pro Zahlungsvorgang zur Verrechnung. Bei der Zahlung des Abonnementpreises mit einem Dauer- oder Abbuchungsauftrag fällt auch bei der Beklagten keine Bearbeitungsgebühr an. Darüber hat die Beklagte jeden Abonnenten aufgeklärt. Mehr als zwei Drittel aller Abonnenten der "Neuen Oberösterreichischen Krone" sowie der Oberösterreich-Ausgabe des "Kurier" bedienen sich eines (bearbeitungsgebührfreien) Dauer- oder Abbuchungsauftrages zur Bezahlung des Abonnements.

Mit der Behauptung, daß die vergleichenden Werbeankündigungen der Beklagten irreführend und wegen ihrer Verbindung mit Minderwertigkeitsvorwürfen gegen die Klägerin sittenwidrig seien, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, jede Mitteilung, Ankündigung oder sonstige Veröffentlichung von Gegenüberstellungen der Preise für die Tageszeitungen "Kurier" und/oder "Neue Kronen Zeitung" mit dem Preis der Tageszeitung "OÖ Nachrichten", sei es unter ausdrücklicher Benennung der "OÖ Nachrichten" oder sonstiger erkennbarer Bezugnahme auf diese, zu unterlassen,

1. wenn die Gegenüberstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben geeignet ist, den Verkehr in die Irre zu führen, insbesondere jede derartige Gegenüberstellung der Preise für 6-Tages-Abonnements zu unterlassen, ohne zum für die Tageszeitungen "Kurier" und/oder "Neue Kronen Zeitung" angeführten Preis in zumindest gleich auffälliger Form wie die Preisangaben selbst aufzuzeigen, daß neben den angeführten Preisen bei Zahlung mittels Barinkasso oder Erlagscheinen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von S 8 mehr oder weniger zu zahlen ist;

2. soweit in solchen Gegenüberstellungen die Tageszeitung "OÖ Nachrichten" als "teuer" oder mit ähnlichem Sinngehalt bezeichnet wird;

3. wenn in diesen die Tageszeitung "Kurier" als "die bessere Zeitung" oder mit ähnlichem Sinngehalt bezeichnet wird, ohne zusätzlich alle zur Vermeidung jeder pauschalen Abwertung der "OÖ Nachrichten" oder Gefahr einer Irreführung erforderlichen Daten und Umstände vollständig aufzuzeigen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der beanstandete Werbevergleich sei nicht irreführend. Die Bearbeitungsgebühr falle bei der üblichen Zahlungsweise mit Abbuchungs- oder Dauerauftrag nicht an. Bei viertel-, halb- oder ganzjähriger Abonnementzahlung seien die Bearbeitungsgebühren entsprechend zu aliquotieren. Die Verrechnung einer solchen Gebühr sei üblich. Die von der Beklagten gewählte Diktion "teure S 185" sei nicht herabsetzend. Die Formulierung "Die bessere Zeitung zum billigeren Preis" sei eine nicht überprüfbare Wertung, die außerdem marktschreierisch sei.

Das Erstgericht gab nur dem Punkt 3. des Sicherungsantrages (Bezeichnung des "Kuriers" als "die bessere Zeitung" oder mit ähnlichem Sinngehalt) statt und wies den Sicherungsantrag im übrigen ab. Da die Bearbeitungsgebühr nicht einmal 5 % des monatlichen Abonnementpreises betrage und überdies bei Zahlung mit Dauer- oder Abbuchungsauftrag entfalle, komme der fehlenden Erwähnung, daß unter Umständen S 8 Bearbeitungsgebühren verrechnet würden, keine Bedeutung zu. Die beanstandete Werbung sei daher nicht irreführend.

Der Ausdruck "teure S 185" bedeute keine Pauschalabwertung, sondern sei eine im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Formulierung für eine Preisdifferenz.

Die Werbeankündigung "Die bessere Zeitung zum kleineren Preis" sei hingegen eine schlagwortartige Pauschalabwertung, da keine objektiv überprüfbaren Daten angegeben wurden, die dem Publikum ein objektives Urteil ermöglichen würden. Die Beklagte habe daher gegen das Sachlichkeitsgebot und damit gegen guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag zur Gänze statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zahlten rund ein Drittel ihrer Abonnenten den Abonnementpreis nicht mit Dauer- oder Abbuchungsauftrag, so daß sie die Bearbeitungsgebühr von S 8 je Zahlungszeitraum entrichten müßten. Derjenige Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der über kein Girokonto verfügt, habe auch gar nicht die Möglichkeit, die Zahlung mit Dauer- oder Abbuchungsauftrag durchzuführen. Die Preisangabe sei daher zumindest für diesen Teil der Kunden unvollständig. Darin liege die Möglichkeit einer Täuschung über den tatsächlichen Preis. Daher wäre eine Information der Leser über die Bearbeitungsgebühr erforderlich gewesen. Bei monatlicher Zahlung mache die zu entrichtende Bearbeitungsgebühr 2/5 der in der Werbung herausgestrichenen Preisdifferenz von S 20 aus; der Preisunterschied betrage nach Abzug der Bearbeitungsgebühr nur noch S 12. Der Hinweis im Impressum reiche zur Aufklärung nicht aus, weil sich der durchschnittliche Leser der beanstandeten Inserate nicht im Impressum informiere, ob zusätzlich weitere Gebühren zu entrichten sind.

Die Werbeankündigung "um teure S 185" sei im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt des Inserates zu beurteilen und dürfe nicht zergliedert betrachtet werden; vielmehr sei auf den Gesamteindruck abzustellen. Im Zusammenhang mit der werbemäßigen Gegenüberstellung der verglichenen Preise komme dem Ausdruck "um teure S 185" eine andere Bedeutung zu, als lediglich dem an sich wertfreien Wort "teuer" für sich allein. Dies erwecke nämlich den Eindruck, daß die "OÖ Nachrichten" nicht nur einen höheren Preis hätten, sondern insgesamt zu teuer seien, also einen überhöht Preis. Darin liege eine sittenwidrige, gegen § 1 UWG verstoßende Pauschalabwertung.

Ähnliches gelte für die Werbeaussage "Die bessere Zeitung zum kleineren Preis!". Diese vermittle den Eindruck, daß der "Kurier" nicht nur den "kleineren Preis" habe, sondern auch noch die bessere Zeitung als die "OÖ Nachrichten" sei. Damit werde versucht, mit der wahrheitsgemäßen Information über den niedrigeren Preis mit derselben Objektivität die Information zu transportieren, daß der "Kurier" die bessere Zeitung sei. Die Beklagte habe sich nicht mit der Anpreisung der Spitzenstellung ihres eigenen Blattes begnügt, sondern gleichzeitig damit einen Seitenhieb auf die Klägerin verbunden, der im Zusammenhang nur so verstanden werden könne, daß der "Kurier" im direkten Vergleich mit den "OÖ Nachrichten" nicht nur die billigere, sondern auch die bessere Zeitung sei. Das widerspreche den guten Sitten. Darin liege nicht eine bloß reklamehafte Anpreisung, die ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftritt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

Vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen die §§ 1 oder 2 UWG verstößt, ist jedenfalls zulässig (§ 2 Abs 1 letzter Satz UWG idF UWGNov 1988). Durch die UWGNov 1988 ist klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. In dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten kann daher für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Hinweis auf die Minderwertigkeit eines fremden Angebots erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung seines Angebots ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 - Figurella; ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN). Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung ist ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-WIEN).

Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann auch im Verschweigen von Umständen eine unrichtige Angabe liegen. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht zwar nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile seiner Ware hinzuweisen braucht. Aufklärungspflicht besteht aber dann, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten ist; d.i. vor allem dann der Fall, wenn einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß ihre Nichterwähnung das Publikum irreführen kann, insbesondere wenn durch Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich mwN).

Die Beklagte hat in den beanstandeten Einschaltungen nicht darauf hingewiesen, daß der Abonnent der "OÖ Nachrichten" für das Monatsabonnement in jedem Fall - welcher Zahlungsweise er sich auch immer bedient - nur den angeführten Preis von S 185 zu zahlen hat, wogegen ihre Abonnenten bei bestimmten Zahlungsarten noch S 8 Bearbeitungsgebühr zu leisten haben. Dieser Betrag ist zwar für sich gesehen geringfügig, spielt aber dann, wenn mit einer Preisdifferenz von S 20 (monatlich) Werbung gemacht wird, eine nicht unerhebliche Rolle.

Die Beklagte meint, daß es für die Beurteilung der Irreführungseignung nur darauf ankomme, wie groß der Kreis derjenigen sei, die die Bearbeitungsgebühr tatsächlich zahlen müssen, weil sie in Ermangelung eines Bankkontos keinen Abbuchungs- oder Dauerauftrag erteilen können; das sei aber eine zu vernachlässigende Minderheit. Überdies sei allgemein bekannt, daß gerade bei Massenüberweisungen Spesenbelastungen, die durch eine bestimmte Zahlungsweise entstehen, auf den Zahler - zumindest teilweise - überwälzt würden. Dem ist folgendes zu erwidern:

Es mag zutreffen, daß in der heutigen Gesellschaft der weitaus überwiegende Teil derjenigen Personen, die als Abonnenten einer Tageszeitung in Frage kommen, über ein Bankkonto verfügt. Nicht jeder Kontoinhaber ist aber bereit, seiner Bank über jede regelmäßige Zahlungsverpflichtung einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag zu erteilen. Ob ein solches Verhalten nun gerechtfertigt ist oder nicht, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht zu werden. Tatsache ist, daß nach wie vor viele Zahlungen auf anderem Weg als über einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag geleistet werden und daß auch knapp ein Drittel der Abonnenten der Beklagten in Oberösterreich den Weg eines Barinkassos, Postinkassos oder einer Zahlung mit Erlagschein bevorzugen. Gerade der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, daß bei einer solchen Zahlungsweise sehr häufig Bearbeitungsgebühren verlangt werden, muß nun beim Leser der beanstandeten Inserate den Eindruck entstehen lassen, daß die Abonnenten jeder der verglichenen Zeitungen allenfalls zusätzlich zum Abonnement noch irgendwelche Überweisungsspesen zu tragen haben.

Da aber die Abonnenten der "OÖ Nachrichten" in keinem Fall eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen haben, wird in der beanstandeten Werbung Ungleiches verglichen, nämlich ein Preis, zu dem noch allfällige Spesen hinzukommen, mit einem diese Spesen schon enthaltenden Endpreis.

Daß Spesen von S 8 monatlich bei einem Vergleich zwischen Preisen, die sich nur um S 20 monatlich unterscheiden, von Bedeutung sind, liegt auf der Hand. Da somit zwischen dem durch das Verschweigen eines erheblichen Umstands ausgelösten Irrtum und dem Entschluß, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, ein Zusammenhang besteht, hat die Beklagte gegen § 2 UWG verstoßen (MR 1992, 78 - KFZ-Inserate mwN).

Der Beklagten wird entgegen ihrer Meinung nicht vorgeworfen, daß sie in Verletzung eines "Vollständigkeitsdogmas" nicht sämtliche denkbaren Varianten der Belastung - je nach Anzahl der jährlichen Zahlungen - dargelegt hat; vielmehr geht es allein darum, daß sie Ungleichartiges miteinander verglichen hat.

Ein Gegensatz zur Entscheidung WBl 1993, 336 = ecolex 1993, 611 - Ersparnis S 150 ist nicht zu sehen. Dort war nach Meinung des Obersten Gerichtshofes in der beanstandeten Werbung klargestellt worden, daß sich der Preisvergleich auf die Einzelverkaufspreise der Tageszeitungen beziehe. Demnach war aber - anders als hier - Gleichartiges miteinander verglichen worden.

Ist - wie in den beanstandeten Werbeeinschaltungen - der Preis der verglichenen Zeitungen deutlich, somit als Blickfang besonders herausgestellt, dann muß die Aufklärung, daß (nur) zu dem Preis der einen Zeitung unter gewissen Voraussetzungen noch zusätzliche Belastungen hinzutreten, so deutlich geschehen, daß sie dem Leser in gleicher Weise ins Auge fällt wie der Preis selbst. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Blickfang für sich allein nicht irreführend sein (ÖBl 1991, 232 - Himbeer-Essig mwN). Daß die hier fehlende Aufklärung in der gleichen Schriftgröße zu erfolgen hätte, ist dem Unterlassungsgebot nicht zu entnehmen. Dort ist nur von einer "zumindest gleich auffälligen Form" die Rede. Ein Widerspruch zu 3 Ob 71/93 besteht somit nicht.

Die Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die Werberichtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABl Nr.L 250 vom 10.September 1984 berufen.

Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen (Art 189 Abs 3 EGV; Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht 178; im einzelnen etwa Hetmeier in Lenz, EGV-Komm, Rn 12-14 zu Art 189). Eine Umsetzung der erwähnten Richtlinie erschien dem österreichischen Gesetzgeber entbehrlich, weil § 2 UWG - ebenso wie § 3 dUWG (Baumbach-Hefermehl17, EinlUWG, Rz 25; ferner Köhler, Irreführungs-Richtlinie und deutsches Wettbewerbsrecht, GRURInt 1994, 396; zwfl Everling, Zur Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Werbung in Europa, in: Irreführende Werbung in Europa Maßstäbe und Perspektiven 43) - ohnehin den Anforderungen der Richtlinie genügt. Diese hindert im übrigen nach ihrem Art 7 die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, die einen weiterreichenden Schutz der Verbraucher, der einen Handel, ein Gewerbe, ein Handwerk oder einen freien Beruf ausübenden Personen sowie der Allgemeinheit vorsehen.

Im Schrifttum ist allerdings strittig, ob sich dieser Vorbehalt nur auf die Sanktionen gegen irreführende Werbung bezieht oder auch auf ihre Tatbestandsvoraussetzungen erstreckt (für die Deutung im weiteren Sinn Schricker, Die europäische Angleichung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs - ein aussichtsloses Unterfangen?, GRURInt 1990, 771, 772 [FN 13]; Lindacher in Großkomm UWG, § 3 Rdn 12-16; aM Everling aaO 51 ff; ausführlich Köhler aaO 397 ff mwN FN 9). Diese Frage kann jedoch diesmal auf sich beruhen: Auch wenn sich die Gerichte bei der Auslegung der nationalen Vorschrift so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren und Rechtsbegriffe, die in der Richtlinie und im innerstaatlichen Recht übereinstimmen, entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Begriffen auszulegen haben (Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EGV in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 ff [54]; Thun-Hohenstein/Cede aaO 179; EuGH EuZW 1993, 544), besteht hier doch nicht die Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EGV einzuholen. Eine solche Pflicht besteht nämlich ua dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (Borchardt in Lenz aaO Rz 30, 31 zu Art 177; Gamerith aaO 57 mwN aus dem Schrifttum; EuGH Slg 1982, 3415 - CILFIT). Das trifft hier zu. Selbst wenn man zugrundelegt, daß der EuGH bei der Beurteilung der Irreführungseignung nicht - wie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - auf den Eindruck des Durchschnittsinteressenten bei flüchtiger Wahrnehmung (MR 1988, 137 - HELAL uva) abstellt -, sondern - wie die Beklagte meint - von einem "mündigen Verbraucher" ausgeht (so etwa - im Ergebnis - EuGH 2.2. 1994 - Clinique), würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch ein mündiger, vernünftiger und kritischer Angehöriger der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise kann ohne weiteres dem Irrtum unterliegen, daß im vorliegenden Fall vergleichbare Preise miteinander verglichen worden sind. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Provisorialverfahren der EuGH um Vorabentscheidung anzurufen ist bzw die Anrufung schon in diesem Verfahrensstadium zweckmäßig ist, (Gamerith aaO 58), braucht demnach hier nicht eingegangen zu werden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (EvBl 1980/191; WBl 1989, 377; SSV-NF 6/51; JBl 1994, 57 uva). Das gleiche muß auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten; auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen (Krück in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Rz 52 zu Art 177). Der Antrag der Beklagten, "beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und dem EuGH die Frage vorzulegen, ob § 2 UWG der genannten Richtlinie entspricht" war daher zurückzuweisen. Die Beklagte verkennt im übrigen, daß hier nur um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Rechtsfrage ersucht werden könnte (Gamerith aaO 55). Da sowohl Art 2 Z 2 der Irreführungs-RL als auch § 2 UWG das Tatbestandsmerkmal der Täuschungseignung enthalten, können sich unterschiedliche Auslegungen nur dadurch ergeben, daß in Art 2 Z 2 Irreführungs-RL die "Eingriffsschwelle" (vgl Schricker aaO 772) in bezug auf die Eigenschaften und den Prozentsatz der irregeführten Werbeadressaten nicht näher umschrieben wurde. Diese Frage ist aber, wie bereits ausgeführt, für die vorliegende Täuschung ohne Bedeutung.

Zu beachten war allerdings, daß der von der Klägerin beantragte und vom Rekursgericht erlassene Spruch des Unterlassungsgebotes zu Punkt 1. insofern zu weit geht, als damit der Beklagten jede Irreführung bei einem Preisvergleich mit der Klägerin untersagt würde, obwohl der Beklagten nur eine ganz bestimmte Irreführung zur Last liegt. Im Sinne der ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher das Unterlassungsgebot auf den konkreten - in der angefochtenen Entscheidung unter "insbesondere" angeführten - Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II ua).

Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Bezeichnung des Preises der "OÖ Nachrichten" als "teure S 185" sowie des "Kurier" als die "bessere Zeitung" (zu dem kleineren Preis) nicht herabsetzend seien, sondern nur eine zulässige marktschreierische Werbung bedeuteten.

Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ua dann nicht zulässig, wenn - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt wird; dann liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor (SZ 63/101 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988 ua).

Kostet das Abonnement für eine Zeitung S 165 und für eine andere (vergleichbare) S 185, dann ist letztere gewiß "teurer". Die Beklagte hat sich aber in der beanstandeten Werbung nicht darauf beschränkt, diese - mit den bekanntgegebenen Ziffern übereinstimmende - Behauptung aufzustellen; sie hat vielmehr von "monatlich teuren S 185" gesprochen. Diese - sprachlogisch unrichtige - Formulierung kann jedenfalls nach dem Grundsatz, daß der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß (SZ 64/177 = ÖBl 1992, 35 - Haus K; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb uva), im Zusammenhang mit der Preisgegenüberstellung dahin verstanden werden, daß der Preis für die Zeitung der Klägerin überhöht ist. Darin liegt keine - von Haus aus nicht ernst gemeinte - marktschreierische Werbung; vielmehr hat der Leser, der davon erfährt, daß eine andere Zeitung einen Abonnementpreis von nur S 165 hat, durchaus Anlaß zur Annahme, der höhere Preis eines Mitbewerbers wäre eben nicht gerechtfertigt, also zu teuer. Da aber die Beklagte in ihrer Werbung mit keinem Wort Gründe dafür angeführt hat, daß die Klägerin in Wahrheit billiger sein könnte - und auch im Prozeß derartiges gar nicht behauptet -, hat sie mit dieser aggressiven Aussage das Sachlichkeitsgebot verletzt.

Ob die Werbeaussage, die eigene Zeitung sei die "beste" oder sei "besser" als alle anderen, für sich allein wettbewerbsrechtlich unzulässig wäre, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die beanstandete Werbeankündigung, der "Kurier" sei "die bessere Zeitung" kann jedenfalls nach der genannten Unklarheitenregel im Zusammenhang mit dem angestellten Preisvergleich ("zum kleineren Preis") durchaus dahin verstanden werden, daß die Zeitung der Klägerin nicht nur teuer, ja sogar zu teuer, sondern auch qualitativ schlechter ist als der "Kurier". Die Beklagte hat damit, ohne konkrete Umstände bekannt zu machen, nicht nur ihren Preis mit demjenigen der Klägerin verglichen, sondern gleichzeitig das Erzeugnis der Klägerin pauschal abqualifiziert. Sie hat damit gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen. Im Hinblick auf die Verbindung der beanstandeten Aussage mit einer Preisgegenüberstellung kann hier auch nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden.

Darauf, ob die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien mit diesen Grundsätzen übereinstimmt, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Einen Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes legt die Beklagte nicht dar.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß nur in seinem Punkt 1. teilweise abzuändern; im übrigen aber zu bestätigen.

Was den abweisenden Teil betrifft, gründet sich der Ausspruch über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO (für das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO).

Der Ausspruch über die den stattgebenden - mit S 150.000 zu bewertenden - Teil der betreffenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich für die Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und für die Beklagte auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52 ZPO (für das Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO).

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