Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes selbst zu tragen und der verpflichteten Partei die mit S 14.758,20 (darin S 2.459,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Handelsgericht Wien wies den Provisorialantrag ab, das Oberlandesgericht Wien erließ am 16.November 1992 die beantragte einstweilige Verfügung: Der verpflichteten Partei wurde geboten, ab sofort im Zusammenhang mit der Tageszeitung "***** A*****" insbesondere bei der Werbung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Behauptungen zu unterlassen, "das macht im Monat eine Ersparnis von S 150,-" und/oder "Mit ***** A***** sind sie jeden Monat um S 150,- besser dran" und/oder Behauptungen ähnlichen Inhalts, wenn im Vergleich mit demjenigen monatlichen Gesamtpreis für andere Tageszeitungen - für die "***** K***** - Zeitung" oder für den "K*****", welcher bei Bezug der Ausgaben Montag bis Samstag in Form eines Abonnements einschließlich des Preises für die Sonntagausgaben zu bezahlen ist, die Ersparnis beim Erwerb der Tageszeitung "***** A*****" geringer als S 150,- pro Monat ist.
Mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe gegen dieses Gebot zuwidergehandelt, weil am 28.Dezember 1992 in einer bestimmten Tabak-Trafik die Tageszeitung "***** A*****" mit der Werbeankündigung verkauft wurde, die gegen das Unterlassungsgebot verstoße, beantragte die betreibende Partei am 7.Jänner 1993, ihr die Unterlassungsexekution zu bewilligen.
Am 19.Jänner 1993 beantragte die betreibende Partei, wegen des neuerlichen Zuwiderhandelns eine weitere Geldstrafe über die verpflichtete Partei zu verhängen.
Das Erstgericht wies die Anträge ab, weil nach den vorgelegten Ankündigungen klargestellt sei, daß es sich um den Vergleich der Einzelverkaufspreise der Zeitung handle und bei diesen tatsächlich eine Ersparnis von S 150,- eintrete.
Das Rekursgericht bewilligte die Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von S 20.000,- und wegen der weiteren Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von S 50.000,-. Die Anbringung der Fußnote "Einzelverkaufspreis" ändere nichts daran, daß auch diese Ankündigung gegen das Unterlassungsgebot verstoße, besonders deshalb, weil dieser Hinweis klein und unauffällig sei und vom flüchtigen Durchschnittsleser gar nicht wahrgenommen werde.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt.
Nach dem Exekutionstitel wird ihr die Werbung mit einer monatlichen Ersparnis von S 150,- beim Kauf der Tageszeitung "***** A*****" deshalb verboten, weil die angesprochenen Verkehrskreise nicht darüber aufgeklärt werden, daß die Ersparnis geringer ausfällt, wenn die Tageszeitungen der Mitbewerber im Abonnement bezogen werden. Zur Vermeidung einer Irreführung sei eine Klarstellung erforderlich, daß sich der Preisvergleich nur auf die Einzelverkaufspreise beziehe (Einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.November 1992, 4 R 216/92-10, S 12).
Aus den von der betreibenden Partei ihren beiden Anträgen ON 1 und ON 2 beigelegten Belegexemplaren ergibt sich aber eindeutig, daß nunmehr die Preise hinreichend deutlich als Einzelverkaufspreise gekennzeichnet sind, weil bei den Preisangaben von "S 8,-" und "S 3,-" durch das Zeichen "*)" auf die Fußnote "*) Einzelverkaufspreis" verwiesen oder überhaupt im Text die Einzelverkaufspreise verglichen werden (Ausgabe 275 vom 6.Jänner 1993).
Wenn nicht der durchschnittliche Zeitungsleser schon an sich den Preisvergleich auf die im Einzelverkauf erworbene Exemplare der Tageszeitungen bezieht, so ist doch durch diese durchaus auffällige Kennzeichnung jeder Gedanke an den Preisvergleich mit im Abonnement bezogenene Zeitungen verhindert. Damit verstoßen die inkriminierten Werbeaussagen entgegen der Ansicht der betreibenden Partei nicht gegen das Unterlassungsgebot. Dies erkannte das Erstgericht zutreffend, so daß seine Entscheidung wieder herzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 78 EO und auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.
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